Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Mo. 1643.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 29sten August 1835., betreffend die Kompeten; 
zur Abfassung des Erkenntnisses dritter Instanz in fiskalischen Untersuchungs- 
und Injuriensachen. 
A# Ihren Bericht vom 25sten v. M. bin Ich mit Ihrer Anscht einverstan- 
den, daß wenn in fiskalischen Untersuchungs= und Injuriensachen, nach Maaß- 
gabe des #. 101. Tit. 35. der Prozeßordnung und des 5. 225. des Anhangs 
zur Allgemeinen Gerichtsordnung, das Rechtsmittel der dricten Instanz zulässig 
ist, die Abfassung des Erkenmnisses nicht dem geheimen Obertribunal obliegen 
soll. Ich setze zugleich nach Ihrem Antrage fest, daß im Bezirk des Hosgerichts 
zu Arnsberg ebenso, wie in den Bezirken der sämmtlichen Westohclischen Ober- 
landesgerichte, wenn eines der Obergerichte selbst in erster Instanz erkannt hat, 
das Erkenntniß auf das erwähnte Rechtsmittel dem Plenum des Oberlandes- 
gerichts zu Halberstadt zustehen soll. Sie haben diese Ordre durch die Gesetz- 
sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Erdmannedorf, den 29sten August 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Mühler. 
(No. 1611.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Zusten August 1835.) wegen Beilegung bes 
Titels „Ober-bandesgericht“ an das Hosgericht zu Arnsberg. 
A# Ihren Bericht vom öten d. M. bestimme Ich, daß das Hofgericht zu 
Arnsberg, da ihm alle Amtsbesugnisse und Pflichten eines Landes-Justizkollegiums 
zustehen und obliegen, und die Gründe für die fernere Beibehaltung seines bis- 
herigen abweichenden Namens weggefallen sind, den Turl eines Ober-Landes- 
Gerichts annehmen soll. Demzufolge ertheile Ich dem Direktor des Hosgerichts 
den Rang und Titel eines Ober-Landesgerichts-Präsidenren, und lege den bei 
dem Hofgericht angestellten Räthen und Assessoren, denen bereits der Rang der 
Ober-Landesgerichts-Räthe und Ober-Landesgerichts-Assessoren zusteht, auch den 
(No. 1643— 10458.) Tieel
	        
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