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(No. 1660.) Allerhöchste Kabineksorder vom 23 ten September 1835.) wegen des Rechts-
Verhältnisses der Eigenthümer von Stromfahrzeugen zu den Führern der-
selben und der Schiffsführer zu den Schiffskucchten.
Zu Beseitigung des Mangels gesetzlicher Bestimmungen uͤber das Rechtsver-
hältniß der Eigenthümer von Stromfahrzeugen zu den Führern derselben, und der
Schiffsführer zu den Schiffsknechten, will Ich, vorbehältlich der allgemeinen Ge-
setz-Revision, auf Ihren Bericht vom 14ten v. M. bestimmen:
1) daß die Vorschriften der Gesindeordnung vom 8ten November 1810. auch
auf das Gerhältniß zwischen den Stromschiffern zu den Schiffsknechten
angewendet werden, wie sie durch Meine Order vom 23sten November
1831. schon auf die Seeschiffahrt für anwendbar erklärt worden sind;
2) daß die Vorschristen des Allgemeinen Landrechts über das Werhältniß
der Schiffsrheder zu den Schiffern auch auf das Verhältniß der Eigen-
thümer der Stromfahrzeuge zu den Stromschiffern ausgedehnt werden;
3) daß das Verhältniß zwisch #nden Stromschiffern und den Befrachtern
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. XI. 9.
869 — 920. zu beurtheilen, und
4) daß bei Sereitigkeiten zwischen den Eigenthümern der Stromfahrzeuge
und den Schiffern, so wie zwischen den Schiffern und dem Schiffsvolke,
der Polizeibehrde des jedesmaligen Aufenthaltsortes der Interessenten
die Entscheidung insoweit, als sie derselben in Gesindesachen verfassungs-
mäßig zusteht, mit Vorbehalt der an einzelnen Orten nothwendigen Re-
glementar-Bestimmungen zu übertragen ist. Sie haben diese Bestimmun-
gen durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Breslau, den 23sten September 1835.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Kamptz, Mühler, v. Rochow und den
Wirklichen Geheimen Rath Rother
(No. 1661.)