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(No. 1675.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom Zeen November 1835.; woburch die von elner
Gesellschaft Ankwerpener: Käufleute unternommene Renten-Ausspielung in
Absicht des Verbots der Theilnahme und der Strafen für ein Spiel in
einer fremden Lotterie erklärt ist, und die betreffenden Ministerien in künf-
tigen Fällen derselben Are zu ähnlichen Verboten autorisirt werden.
E mit der in Ihrem Berichte vom öten v. M. ausgesprochenen
Ansicht, wonach die von einer Gesellschaft Ankwerdener Kaufleute unternommene
Renten-Ausspielung einer fremden Lotterie gleich zu achten ist, verordne Ich hier-
durch, daß diesseitige Unterthanen, sowohl Individuen als auch Korporationen und
Instikute, namentlich die Börsen und deren Mitglieder, sich eben so der unmit-
telbaren Theilnahme an dieser Ausspielung, als des Geschäftsbetriebes mit den
dahin gehörigen Aktien und Koupons, bei Vermeidung der gegen das Spiel in
fremden Lotterien gesetzlich bestimmten Strasen, enthalten sollen. Diesenigen
Personen oder Korporationen, welche dergleichen Aktien und Koupons bereits
besitzen, haben dieselben binnen Monatsfrist, von der Bekanntmachung des ge-
genwärtigen Befehls an, gleichfalls bei Vermeidung der Konfsskation und An-
wendung der geordneten Strafen ins Ausland zurückzuschaffen. Ich überlasse
Ihnen, diese Verordnung durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß
zu bringen, und ermächtige Sie zugleich, in künftigen Fällen derselben Art, in
Gemäßheit des von Mir aufgestellten Grundsatzes, das Verbot der Theilnahme
an diesseitige Unterthanen mit gesetzlicher Wirkung gemeinschaftlich ergehen zu
lassen.
si Berlin, den 8Sten November 1835.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler und die Wirklichen Geheimen
Räche Rother und Grafen v. Alvensleben.
(No. 1676.) Allerhöchste Kabinetsorber vom 17ten Nobember 1835., betreffend bie Krimi
Gerichtsbarkeit der Gerichtskommissionen bei den Untergerichten.
(
In Verfolg Meiner Order vom 3lsten Januar 1833., betreffend die Krimi-
nalgerichtsbarkeit der Untergerichte, will Ich Sie auf Ihren Bericht vom 27sten
v. M. hierdurch autorisiren, auch den Gerichtskommissionen der kollegialisch ein-
gerichteten Untergerichte die Befugniß zur Abfassung des Erkenninisses erster
Instanz in denjenigen Untersuchungssachen beizulegen, in welchen die höchste ge-
setzliche Strase des Vergebens vierwöchentliches Gesängniß, Funfzig eer
eld-