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. 18. Die sanitaͤts-polizeilichen Anordnungen haben den Schutz oder Alsdann zu
die Sicherstellung der uͤbrigen Einwohner zum Zweck. Lerbeneah Ian-
#a) Als das sicherste Mitctel, die weitere erbreitung ansteckender Krankhei= 54 Maßre-
ten zu verhüten, hat die Erfahrung überall die Absonderung des Kran--) Jcollrung
ken nachgewiesen. Wo diese daher mit besonderen Schwierigkeiten nicht berWellrong
verbunden, ist sie bei gefährlichen Krankheiten, die eine allgemeine Ver-
breitung befürchten lassen, vorzugsweise zu empfehlen. Mamentlich wird
sie auf dem Lande und in wenig bewohnten Häusern oft thunlich seyn.
Dieselbe braucht sich nicht unbedingt auf das ganze Haus oder auf
ganze Wohnungen auszudehnen, vielmehr kann sie auf einen Theil der
letzteren beschränkt werden, sobald dieser so beschaffen ist, daß er von
den übrigen, in demselben Hause befindlichen bewohnten Räumen ganz
abgesondert werden kann, und einen eigenen, nicht durch andere be-
wohnte Zimmer führenden Eingang hat. Es wird sodann der Kranke
selbst mit den zu seiner Wartung und Pflege erforderlichen Personen
und denjenigen iner Angehörigen, die sich nicht von ihm trennen wol-
len, von den sämmtlichen übrigen Bewohnern des Hauses in der Art
abgesondert, daß jede zur Wahrnehmung der körperlichen und geistigen
Bedürfnisse des Kranken und der Reinigungsmaaßregeln nicht wesentlich
nöthige unmittelbare Kommunikation mit denselben, so wie jeder unmit-
telbare Verkehr nach außen, sicher dadurch verhindert wird.
b) Wo eine solche Absonderung des Kranken nicht startfindet, muß bei den v) Anbeftung
lebenögefährlichen ansteckenden Krankheiten, bei denen solches weiter un= iner Taf#l.
ten näher angeordnet ist, die Wohnung des Kranken mit einer schwar-
zen Tafel, auf welcher der Name der Krankheit auf eine in die Au-
gen fallende Weise angegeben ist, bezeichnet werden.
Die Entfernung der Tafel (so wie die Aufhebung der Isolirung ad #.)
darf erst dann erfolgen, wenn die Polizeibehèrde auf Grund arztlicher
Bescheinigung die Ueberzeugung erlangt hat, daß weder von dem Kran-
ken selbst, noch von den in dem bezeichneten Raume beßndlichen Effekten
eine Ansteckung länger zu beförchten ist.
c) Bei den weniger gefährlichen Krankheiten sind die Kranken nur vere) Verbot der
pflichtet, sich der nähern Gemeinschaft mit Anderen, insbesondere des Be= 34170n Ge-
suchs öffentlicher Orte, zu enthalten. nt Gesun-
en.
6. 19. Nach der Enmtfernung des Kranken aus seiner Wohnung (5. 16.) gelnigung
oder, beim Verbleiben in derselben (6. 17.) nach seiner durch den Arzt erklär- bereoensen
ten völligen Genesung muß im ersten Fall die Reinigung der Wohnung und . .
der darin befindlichen Essekten, im zweiten Fall auch noch die seiner Person
mar amtlicher Aufsicht nach Vorschrist der Desinfektions = Instruktion bewirkt
werden. — Auch den mit den Kranken in Verbindung gekommenen Personen
ist Stn sorgfaältige Reinigung sowohl ihrer selbst, als auch ihrer Kleider, zu
empfehlen.
Jedenfalls aber sind derselben die zur Wartung des Kranken besonders
angenommenen Personen vorschriftsmäßig zu unterwerfen.
Jahrgang 18335. (Jo. 1078. c. u. b.) Pp . 20.