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wissen, daß er von einem kollen Hunde gebissen ist, einem Andern überlassen,
verfallen in die §. 93. gedachte Strafe.
é 100. Bei Vermeidung derselben Strafe ist das Kuriren sowohl der Berdethe
als auch der von tollen gebissenen Hunde jedem Nichtarzte streng un- n und 4gnn
rsagt. ollen g t e-
Kurversuche von Aerzten oder approbirten Thieraͤrzten duͤrfen nur in be- nech Mic-
sondern Fällen mit Erlaubniß und unter Aussicht der Polizeibehörde, bei Beob= Aerlte.
achtung der nöthigen Sicherheitsmaaßregeln, unternommen werden.
é64. 101. Wenn an einer Katze, an einem Fuchse oder Wolfe Spuren iüd#ung
der Wuthkrankheit wahrzunehmen sind, so ist nicht nur ein solches Thier auf Frtblraps
die für Menschen gefahrloseste Weise sogleich zu ködten, sondern es müssen auch unn Wilfe.
die von ihm gebissenen Hunde ohne Verzug getödtet werden. Hatte jedoch eine
der Wuth verdächtige Katze einen Menschen bereits gebissen, und ist sie nun in
einem völlig sicher verwahrten Behältnisse eingesperrt, so kam, zur genaueren Be-
obachtung der Krankheit und vielleicht zur Beruhigung der gebissenen Personen,
das Tödten des Thieres einstweilen unterbleiben, wenn die Polizeibehörde nach
gewonnener Ueberzeugung von der Sicherheit des Lokals solches verstattet.
Hinsichtlich der Strafen wird auf 6. 98. verwiesen.
Bei dem Wergraben solcher der Wuth verdächtigen oder wirklich mit
ihr behaftet gewesenen Thiere und bei dem Reinigen der Gegenstände, die mir
denselben in Berührung gekommen sind, müssen die d6. 97. und 98. gegebenen
Vorschriften genau befolgt werden.
4. 102. Sind Pferde, Rindvieh, Schaafe, Ziegen oder Schweine von Verfabren bei
einem tollen Hunde oder einem andern wuthkranken Thiere gebissen worden, so Fee
muß, um das Emstehen der Wuth zu verhüren, bei Vermeidung einer Geld-Nindvieh und
Strafe von 5 Thalern oder Stägiger Freiheitsstrafe, eine thierärztliche Behand- aderen Haus.
lung sobald als möglich sachbesicht und dieselbe unter genauer Beobachtung ·
der erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln, und namentlich in einem abgesonderten
Raume, eingeleitet werden.
. 103. Dergleichen gebissenes Rindvieh darf während 4 Monate, und Verbot des
das andere Schlachruteh während einer Zeit von 3 Monaten nach dem Bisse, Schlachtenen.
weder verkauft noch geschlachtet, auch die Milch während dieser Zeit weder für
Menschen noch Thiere benutzt werden.
Eine Uebertretung dieser Vorschrift soll mit einer Geldstrase von 10 bis
20 Thalern oder einer Freiheitsstrafe von 8 bis 14 Tagen geahndet werden.
" 4. 104. Ist die Wuthkrankheic bei einem Pferde, Rinde, Schaafe, bei üdtn der
einer Ziege oder bei einem Schweine wirklich ausgebrochen, so muß das kranke hartte
Thier, bei Vermeidung der gesetzlichen Sttafe sogleich getödter, der Polizei= Wetd.
Behörde davon Anzeige gemacht (#. 84.) und das Kadaver, nach Vorschtift
des &. 105., vergraben werden.
(No. 102.#„. u. b.) Jr 2 6 105.