Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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wissen, daß er von einem kollen Hunde gebissen ist, einem Andern überlassen, 
verfallen in die §. 93. gedachte Strafe. 
é 100. Bei Vermeidung derselben Strafe ist das Kuriren sowohl der Berdethe 
als auch der von tollen gebissenen Hunde jedem Nichtarzte streng un- n und 4gnn 
rsagt. ollen g t e- 
Kurversuche von Aerzten oder approbirten Thieraͤrzten duͤrfen nur in be- nech Mic- 
sondern Fällen mit Erlaubniß und unter Aussicht der Polizeibehörde, bei Beob= Aerlte. 
achtung der nöthigen Sicherheitsmaaßregeln, unternommen werden. 
é64. 101. Wenn an einer Katze, an einem Fuchse oder Wolfe Spuren iüd#ung 
der Wuthkrankheit wahrzunehmen sind, so ist nicht nur ein solches Thier auf Frtblraps 
die für Menschen gefahrloseste Weise sogleich zu ködten, sondern es müssen auch unn Wilfe. 
die von ihm gebissenen Hunde ohne Verzug getödtet werden. Hatte jedoch eine 
der Wuth verdächtige Katze einen Menschen bereits gebissen, und ist sie nun in 
einem völlig sicher verwahrten Behältnisse eingesperrt, so kam, zur genaueren Be- 
obachtung der Krankheit und vielleicht zur Beruhigung der gebissenen Personen, 
das Tödten des Thieres einstweilen unterbleiben, wenn die Polizeibehörde nach 
gewonnener Ueberzeugung von der Sicherheit des Lokals solches verstattet. 
Hinsichtlich der Strafen wird auf 6. 98. verwiesen. 
Bei dem Wergraben solcher der Wuth verdächtigen oder wirklich mit 
ihr behaftet gewesenen Thiere und bei dem Reinigen der Gegenstände, die mir 
denselben in Berührung gekommen sind, müssen die d6. 97. und 98. gegebenen 
Vorschriften genau befolgt werden. 
4. 102. Sind Pferde, Rindvieh, Schaafe, Ziegen oder Schweine von Verfabren bei 
einem tollen Hunde oder einem andern wuthkranken Thiere gebissen worden, so Fee 
muß, um das Emstehen der Wuth zu verhüren, bei Vermeidung einer Geld-Nindvieh und 
Strafe von 5 Thalern oder Stägiger Freiheitsstrafe, eine thierärztliche Behand- aderen Haus. 
lung sobald als möglich sachbesicht und dieselbe unter genauer Beobachtung · 
der erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln, und namentlich in einem abgesonderten 
Raume, eingeleitet werden. 
. 103. Dergleichen gebissenes Rindvieh darf während 4 Monate, und Verbot des 
das andere Schlachruteh während einer Zeit von 3 Monaten nach dem Bisse, Schlachtenen. 
weder verkauft noch geschlachtet, auch die Milch während dieser Zeit weder für 
Menschen noch Thiere benutzt werden. 
Eine Uebertretung dieser Vorschrift soll mit einer Geldstrase von 10 bis 
20 Thalern oder einer Freiheitsstrafe von 8 bis 14 Tagen geahndet werden. 
" 4. 104. Ist die Wuthkrankheic bei einem Pferde, Rinde, Schaafe, bei üdtn der 
einer Ziege oder bei einem Schweine wirklich ausgebrochen, so muß das kranke hartte 
Thier, bei Vermeidung der gesetzlichen Sttafe sogleich getödter, der Polizei= Wetd. 
Behörde davon Anzeige gemacht (#. 84.) und das Kadaver, nach Vorschtift 
des &. 105., vergraben werden. 
(No. 102.#„. u. b.) Jr 2 6 105.
	        
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