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Desinfeltlon. 6é 118. Alles, was zum Reinigen und Verbinden des Kranken gebraucht
worden ist, muß ohne Verzug vernichtet werden. Nach Beendigung der Krank-
heit sind die Wohnung des Kranken, so wie sämmtliche mit demselben in Be-
rührung gekommenen Gegenstände, nach Vorschrift der Desinfektions-Instruktion
und bei Vermeidung der #. 27. angedrohten Strafe, zu reinigen oder resp. zu
vernichten.
13. Rot und Wumm.
Verfabren 6. 119. Hinsichtlich der Verhütung der Verbreitung der Rotz= und
Wee ro anund CWurmkrankheit unter den Pferden, wird auf die bestehenden polizeilichen Vor-
Pferden. schriften verwiesen und nur namentlich bemerkt, daß des Rotzes oder Wurms
verdächtige oder daran leidende Pferde, bei Vermeidung einer Geldstrafe von
5 Thalern oder 8Stägigem Gefängniß, der Polizeibehrde anzuzeigen, erstere ab-
zusondern, wirklich rotz= oder wurmkranke Pferde aber Megteich zu ödten und die
mit ihnen in Gemeinschaft gewesenen Pferde von andern abzusondern und unter
Observation zu stellen sind.
Reinigu 6é. 120. Sämmtliche mit den rotz= oder wurmkranken Thieren in Be-
der. all* rührung gewesenen und durch ihre Auswurfsstoffe verunreinigten Gegenstände
Butmtranken mussen vorschriftemahig gereinigt oder vernichtet werden.
er « g Die Polizeibehoͤrde hat fuͤr die gehoͤrige Belehrung der Betheiligten uͤber
n diese Maatzregein zu sorgen, und die punktliche und genaue Ausfuͤhrung auf die
chenßände F. 23. angegebene Weise zu sichern.
- . 121. Jedem Pferdebesitzer liegt die Pflicht ob, sich und seine Knechte,
r o Kutscher und Merdewärter mit den Zeichen der Rot- und Wurmkrankheit be-
kannt zu machen und in zweifelhaften Krankheitsfällen, die mit dem Rog#zoder
Wur Aehnlichkeit haben, einen approbirten Thierarzt oder Physikus zu Rathe
zu ziehen.
Die Wärter solcher Pferde sind mit den zur Verhütung der Ansteckun
ersorderlichen Vorsichtsmaaßregeln bekannt zu machen, und dürfen namenulch
keine Verletzungen im Gesichte oder an den Händen haben.
Versabe 6. 122. Ist die Ansteckung eines Menschen durch Rotz= oder Wurm-
Wmheeen Krankheit erfolgt, so gelren die #6. 117. und 118. gegebenen Dorschriften.
ist.
Bei-