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Beilage A.
Anweisung
zum Desinsektionsverfahren.
A. Im Allgemeinen.
⅛. 1.
Unter Desinfektion versteht man die Anwendung von Mitteln, wodurch
Ansteckungsstoffe (Contagien) fortgeschafft, zerstärt oder so verändert werden,
daß sie nicht mehr schädlich find. Die Art und Weise der Anwendung solcher
Mittel heißt das Desinfektionsverfahren.
I. Mittel zur Desinfektion, deren Bereitungs= und Anwendungs-
Art im Allgemeinen.
8. 2.
Das kraͤftigste aller Desinfektionsmittel ist das Feuer, wodurch die an-
sleckenden Stoffe ganz zerstoͤrt werden. Gegenstaͤnde, woran der Erfahrung zu-
folge die ansteckenden Stoffe leicht haften, wie Zeuge von Wolle, Leinwand,
Baumwolle, Seide, Federn, Haare, Papier, Pappe und dergleichen mehr, wer-
den, wenn ihr Werth es nicht verbielet:
1) durch das Verbrennen am sichersten unschädlich gemacht.
Es ist hierbei zu merken: daß man von diesem Mittel nur bei den heftigsten
ansteckenden Krankheiten Gebrauch zu machen hat, und dann die gehdrige Vor-
sicht anwenden muß, damit micht durch das Herbeischaffen und Anhdufen von
solchen Gegenständen die Ansteckung befördert werde. Man muß dabei auch die
unmittelbare Berührung von Gegenständen der eben genanmen Art sorgsaltig
vermeiden, und die zu verbrennenden Sachen mit eisernen, überhaupt metallenen
Zangen, Haken und dergleichen anfassen und fortbewegen. Auf andere nicht
werthvolle Gegenstände von Holz, Matten, Flechtwerk u. s. w., an denen die
unsichtbaren ansteckenden Gifte, der Erfahrung nach, nicht leicht haften, wird das
(Verbrennen in der Regel nur dann anzuwenden seyn, wenn Geifer, Blutr und
dergleichen sichtbare, die Ansteckung verbreitende Stoffe daran haften. Mctallene
erkzeuge, an denen die ansteckenden Giste nicht leicht haften, sett man, wen
damit verdächtige Sachen angefaßt sind, zu gleichem Zwecke, der größeren Vor-
sicht wegen, eine kurze Zeit der Einwirkung des Feuers aus. Wenn aber Gei-
Her Blut und dergleichen daran befindlich seyn sollten, wodurch eine Ansteckung
ewirkt werden könnte, so muß das Werkzeug so lange in das Feuer gchalten
werden, bis die anklebende Materie gewiß verbrannt ist. — Feuerfeste Ráume,
(No. 1678.2. u. b.) in