Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

6. 13. 
D0. Desinfektion der Waaren. 
Von den Waaren, falls sie mit ansteckenden Kranken in Berührung 
ekommen seyn sollten, bedürfen beoders Federn, Haare, Flachs, Hanf, Werg, 
aumwolle, Wolle, Hdute und Felle, so wie Pelzwerk aller Art, überhaupt 
also alle diesenigen Substanzen, welche eine unebene, lockere und rauhe Ober- 
ftüche haben, einer Desinfektion. 
Bei leichteren ansteckenden Krankheiten ist hierzu eine mehrtägige Lüs- 
tung hinreichend. 
Bei gefährlichen Krankheiten müssen dieselben mindestens 6 Stunden 
hindurch in einem verschlossenen Raume schwach mit Chlor gerduchert und dann 
mehrere Tage gelüstet werden. Zu diesem Behuse hat man sie (etwa auf ei- 
nem Lattengestelle) so zu lagern, daß ste sowohl dem Chlorgase als der Luft 
Hinreichend ausgesetzt sind. 
Gestatten die Farben dieses Verfahren nicht, so sind sie mehrere Stun- 
den hindurch in einem verschlossenen Raume der Temperakur von wenigstens 
50% R. auszusetzen, oder mindestens 8 Tage hindurch nerbialean zu lüften. 
Sind die Waaren emballirt, so ist bei gefährlichen ansteckenden Krankheiten 
bloß die Emballage, wenn sie aus linnenen, wollenen, härenen oder ähnlichen 
Stoffen besteht, entweder durch eine schwache Chlorrducherung oder durch ein 
mehrtägiges Lüsten zu reinigen. 
Von einer Herausnahme und Desinfektion emballirter Waaren selbst 
kann nur in Fäallen, wenn sie aus Ländern kommen, wo die Pest herrscht, die 
Jede seyn, und bleibt die ndhere Bestimmung darüber vorbehalten. 
. 14. 
E. Desinfektion von Transportmitteln und andern 
Gegenständen. 
1) Wagen, Tragekörbe, Portechaisen 2c., welche zum Transport 
von Personen, die an gefährlichen ansteckenden Krankheiten leiden, gedient ha- 
ben, sind, wenn sie nicht etwa lackirt sind, mit mehr oder weniger verdünnter 
Seifensiederlauge oder Chlorkalksolution abzuwaschen. 
2) Schiffe, welche zu demselben Zwecke gedient haben, müssen nach 
4. 11. 5. gereinigt werden. 
Anmerkung. Stroh, Heu u. f. w., welche zum Lager für die Kranken auf Wa- 
gen) Schiffen 2c. gedient haben, sind zu verbrennen. 
3) Decken und Geschirre, die mie Thieren in Berührung gewesen 
sind, welche an Krankheiten litten, die den Menschen Gefahr bringen, müssen, 
gach ihrer Beschaffenheit, entweder nach §. 12. 1. 4 oder Unach §. 12. 2 a. 
und f. desinfzirt werden. . 
(No.167a-.s.b.) Tt2 B. Bei
	        
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