280 18. Deuteche Reichsverfasaung 1849.
Jeder Angeschuldigte Soll gegen Stellung einer vom Gerichte
zu bestimmenden Kaution oder Bürgschaft der Haft entlassen
werden, Sofern nicht dringende Anzeigen eines Schweren peinlichen
Verbrechens gegen dengelben vorliegen.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten
Gefangenschaft ist der Schuldige und nötigenfalls der Staat dem
Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.
Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen
dieser Bestimmungen werden besonderen Gegetzen vorbehalten.
8 139. Die Todesstrafe, ausgonommen wo das Kriegsrecht
Sie vorschreibt oder das Seerecht im Fall von Meutereien 8ie zulägst,
80wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der
körperlichen Züchtigung sind abgeschafft.
8 140. Die Wohnung ist unverletzlich.
Eine Hausguchung ist nur zuläsgig:
1) inkraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls,
welcher Sofort oder innerhalb der nächsten vierundzwanzig
Stunden dem Beteiligten zugestellt werden Soll,
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den ge-Setzlich
berechtigten Beamten,
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise
bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl
dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muss, wenn thunlich, mit Zuziehung
von Hausgenossen erfolgen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hindernis der
Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
8 141. Die Begchlagnahme von Briefen und Papieren darf
ausger bei einer Verhaftung oder Haussuchung nur inkraft eines
richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden,
welcher Sofort oder innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden
dem Beteiligten zugestellt werden Soll.
142. Das Briefgeheimnis ist gewährleistet.
ie bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen
notwendigen Beschränkungen Sind durch die Gegetzgebung
festzustellen.
Artikel IV.
8 143. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift,
Druck und bildliche Darstellung Seine Meinung frei zu äussern.
Die Pressfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner
Weise durch vorbeugende Masgsregeln, namentlich Zensur, KonzesSionen,
Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen
der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere
Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, Suspendiert oder
aufgehoben werden.
Über Pressvergehen, welche von amtswegen verfolgt werden,
wird durch Schwurgerichte geurteilt.
Ein Pressgesetz wird vom Reiche erlassgen werden.