Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

280  18.  Deuteche  Reichsverfasaung  1849.

Jeder  Angeschuldigte  Soll  gegen  Stellung  einer  vom  Gerichte
zu  bestimmenden  Kaution  oder  Bürgschaft  der  Haft  entlassen
werden,  Sofern  nicht  dringende  Anzeigen  eines  Schweren  peinlichen
Verbrechens  gegen  dengelben  vorliegen.

Im  Falle  einer  widerrechtlich  verfügten  oder  verlängerten
Gefangenschaft  ist  der  Schuldige  und  nötigenfalls  der  Staat  dem
Verletzten  zur  Genugthuung  und  Entschädigung  verpflichtet.

Die  für  das  Heer-  und  Seewesen  erforderlichen  Modifikationen
dieser  Bestimmungen  werden  besonderen  Gegetzen  vorbehalten.

8  139.  Die  Todesstrafe,  ausgonommen  wo  das  Kriegsrecht
Sie  vorschreibt  oder  das  Seerecht  im  Fall  von  Meutereien  8ie  zulägst,
  80wie  die  Strafen  des  Prangers,  der  Brandmarkung  und  der
körperlichen  Züchtigung  sind  abgeschafft.

8  140.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.

Eine  Hausguchung  ist  nur  zuläsgig:

1)  inkraft  eines  richterlichen,  mit  Gründen  versehenen  Befehls,
welcher  Sofort  oder  innerhalb  der  nächsten  vierundzwanzig
Stunden  dem  Beteiligten  zugestellt  werden  Soll,

2)  im  Falle  der  Verfolgung  auf  frischer  That  durch  den  ge-Setzlich
  berechtigten  Beamten,

3)  in  den  Fällen  und  Formen,  in  welchen  das  Gesetz  ausnahmsweise
  bestimmten  Beamten  auch  ohne  richterlichen  Befehl
dieselbe  gestattet.

Die  Haussuchung  muss,  wenn  thunlich,  mit  Zuziehung
von  Hausgenossen  erfolgen.

Die  Unverletzlichkeit  der  Wohnung  ist  kein  Hindernis  der
Verhaftung  eines  gerichtlich  Verfolgten.

8  141.  Die  Begchlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  darf
ausger  bei  einer  Verhaftung  oder  Haussuchung  nur  inkraft  eines
richterlichen,  mit  Gründen  versehenen  Befehls  vorgenommen  werden,
welcher  Sofort  oder  innerhalb  der  nächsten  vierundzwanzig  Stunden
dem  Beteiligten  zugestellt  werden  Soll.

142.  Das  Briefgeheimnis  ist  gewährleistet.
ie  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen
  notwendigen  Beschränkungen  Sind  durch  die  Gegetzgebung
festzustellen.
Artikel  IV.

8  143.  Jeder  Deutsche  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,
Druck  und  bildliche  Darstellung  Seine  Meinung  frei  zu  äussern.

Die  Pressfreiheit  darf  unter  keinen  Umständen  und  in  keiner
Weise  durch  vorbeugende  Masgsregeln,  namentlich  Zensur,  KonzesSionen,
  Sicherheitsbestellungen,  Staatsauflagen,  Beschränkungen
der  Druckereien  oder  des  Buchhandels,  Postverbote  oder  andere
Hemmungen  des  freien  Verkehrs  beschränkt,  Suspendiert  oder
aufgehoben  werden.

Über  Pressvergehen,  welche  von  amtswegen  verfolgt  werden,
wird  durch  Schwurgerichte  geurteilt.

Ein  Pressgesetz  wird  vom  Reiche  erlassgen  werden.