Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M  31.  327

Bekanntmachung,  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Bayerns
betreffend.

K.  Staatsministerinm  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  wird  der  §  36  (2)  der  Normen  für  den  Bau
und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember
1892  und  22.  Mai  1897)  in  nachstehender  Weise  abgeändert.

§  36.

2)  Bei  Fahrzeugen  mit  drei  und  mehr  in  einem  gemeinsamen  Rahmen  gelagerten  Achsen
ist  bei  den  Mittelrädern  ein  Gesammtspiel  (bei  übrigens  gleichem  lichten  Abstande  zwischen
den  Radreifen)  bis  40  Millimeter  zulässig.

Die  vorstehende  Aenderung  tritt  mit  1.  Oktober  ds.  Is.  in  Kraft.

München,  den  14.  Juni  1898.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

 

Bekanntmachung,  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.
#.  Staatsministerium  des  fKöniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  werden  die  §§  23,  25,  27  (1),  29  und  32
der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Bayerns  (Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember
1892  und  22.  Mai  18977)  in  nachstehender  Weise  abgeändert.

§  23.
Stärke  der  Züge.
Mehr  als  120  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Zuge  befördert  werden.
Militärzüge  sollen  nicht  über  110  Wagenachsen  stark  sein.

§  25.
Bildung  der  Züge.

Bei  Bildung  der  Züge  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  gehörig  zusammengekuppelt
  sind,  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  vertheilt  ist,
die  nöthigen  Signalvorrichtungen  angebracht  und  die  nach  §  24  erforderlichen  Bremsen  bedient
  und  thunlichst  gleichmäßig  im  Zuge  vertheilt  sind.  Kommt  auf  einer  Strecke  eine
Neigung  von  mehr  als  5  %0  (1:200)  ununterbrochen  in  einer  Länge  von  1000  Meter
oder  darüber  vor,  oder  ist  die  gerade  Verbindungslinie  zwischen  denjenigen  zwei  Punkten  des
Längenschnitts,  die  bei  1000  Meter  Entfernung  den  größten  Höhenunterschied  zeigen,  stärker
als  5%  (1:200)  geneigt,  so  muß  der  letzte  Wagen  eine  bediente  Bremse  haben.