Full text : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

52  Entwurf  einer  Erbverbrüderung

der  Erbhuldigung  geschickt  werden  sollten,  „weil  es  zu  großes  Aufsehen
  mache;“  sondern  die  Landschaft  solle  auf  den  Landtägen  der
Handlung  berichtet  und  von  derselben  Briefe  genommen  und  wiedergegeben
werden.  141)  Doch  noch  in  demselben  Jahre  kamen  die  Räthe  der  drei
Häuser  mit  genügenden  Vollmachten  wiederum  zu  Naumburg  zusammen,
  um  über  die  Erbverbrüderung  mit  Brandenburg  Beschluß  zu
fassen.  Sie  verständigten  sich  über  einen  Entwurf,  zu  dessen  näherer
Erläuterung  sie  einen  Abschied  abfaßten.  Dem  Entwurfe  wurde  eine
Vorlage  zu  Grunde  gelegt,  die  sich  möglichst  genau  an  die  sächsischhessische
  Erbverbrüderung  hielt  und  schon  im  Jahre  1571  zu  Schönbeck
  eine  vorläufige  Billigung  gefunden  hatte.  112)  Jedoch  wurde  eine
Reihe  von  Aenderungen  und  Zusätzen  vorgenommen.  Erstlich  wurde
festgesetzt,  daß  für  den  Fall  des  Aussterbens  des  brandenburgischen
Hauses  unter  dem  Theile,  welcher  alsdann  an  die  Landgrafen  von
Hessen  fallen  werde,  die  Dignität  der  Kur  mit  inbegriffen  sein  solle,
damit  nicht  zwei  Kuren  in  einem  Hause  zusammen  kämen.  145)
Zweitens  wurde  ausdrücklich  hervorgehoben,  daß  die  Bestimmungen
über  Testament,  Aussteuer  u.  s.  w.  nur  für  den  Fall  Giltigkeit  haben
sollen,  daß  eines  der  Häuser  gänzlich  ausstürbe,  nicht  aber  „da  in
einem  solchen  Kur=  oder  fürstlichen  Hause  allein  ein  oder  die  andere
linea  durch  Absterben  eines  Fürsten  daraus  aufhört.“  144)  Drittens

 

141)  Rudolphi  Gotha  Dipl.  Bd.  I.  S.  92.  Acht  Erbhuldigungsbriefe  für  die
hessischen  Landgrafen  von  der  Ritterschaft  und  den  Städten  des  Meißnischen,  Thülringischen,
  Voigtländischen  und  Kurkreises  gegeben  auf  dem  Landtage  zu  Torgau
3.  October  1588.  Dresd.  St.-Arch.

142)  Ausdrücklich  wird  dies  in  dem  erwähnten  Abschiede  hervorgehoben.  Abschied
  und  Entwurf  bei  Hellfeld  a.  a.  O.  S.  98—123.  Beide  wurden  abgefaßt  den
9.  November.

143)  In  Beziehung  hierauf  schlossen  an  demselben  Tage  (9.  November)  die
sächsischen  und  hessischen  Räthe  einen  Nebenabschied,  worin  sie  festsetzen,  daß  im  Falle
des  Aussterbens  des  Hauses  Brandenburg  die  Kurwürde  an  Hessen,  dieses  aber  nicht
die  Hälfte  der  Lande,  sondern  nur  ein  Drittel  erhalten  solle,  ausgenommen  den  Fall,
daß  zu  dieser  Zeit  schon  eine  der  beiden  sächsischen  Linien  ausgestorben  und  deren
Lande  der  andern  Linie  heimgefallen  wären.  Or.-Urk.  des  Dresd.  St.-Arch.

144)  Wir  werden  über  diesen  Punkt  weiter  unten  ausführlicher  sprechen.  —