Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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1) Wenn ein Studirender sich zu spät dazu meldet, und sich deshalb nicht ge- 
nügend emschuldigen kann. CArt. 1.) 
2) Wenn er die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen kann. 
Erfolgt auf die Erkundigung von Seiten der Umtversität längstens 
binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schreibens an gerechnet, 
keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugnisses, aus welchem 
Grunde es auch sey, verweigert (Art. 2. u. 3.) so muß der Angekommene 
in der Regel sofort die Universität verlassen, wenn sich die Regierung 
nicht aus besonders rücksichtswürdigen Gründen bewogen findet, ihm den 
Besuch der Kollegien unter der im vorstehenden Artikel enthaltenen Be- 
schränkung noch auf eine bestimmte Zeit zu gestatten. Auch bleibt ihm 
unbenommen, wenn er später mit den erforderlichen Zeugnissen versehen 
ist, sich wieder zu melden. · # 
3) Wenn der Ankommende von einer anderen Universität mittelst des Consill 
abeundi weggewiesen ist. 
Ein solcher kann von einer Universität nur dann wieder aufgenom, 
men werden, wenn die Regierung dieser Universitct, nach vorgängiger 
nothwendiger, mittelst des Regierungsbevollmächtigten zu pflegender 
Rücksprache mit der Regierung der Universitét, welche die Wegweisung 
verfügt hat, es gestattet. Zu der Aufnahme eines Relegirten ist nebst- 
den die „SEinwillgung der Regierung des Landes, dem er angehört, 
erforderlich. 
4) Wenn sich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergiebt, daß 
er einer verbotenen Verbindung angehört und er sich von demselben auf 
eine befriedigende Weise nicht zu reinigen vermag. « » 
Die Regierungskommissaire werden daruͤber wachen, daß die Uni- 
versitaͤten jede Wegweisung eines Studirenden von der Universitaͤt, nebst 
der genau zu bezeichnenden Ursache und einem Signalement des Wegge- 
wiesenen sich gegenseitig mittheilen, zugleich aber auch die Eltern des 
Weggewiesenen oder deren Stellvertreter davon benachrichtigen. 
Artikel 5. 
Jedem Studirenden werden vor der Immatrikulation die Vorschriften 
der 65. 3. u. 4. des Bundesbeschlusses vom 20sten September 1819. über die in An- 
sehung der Universicäten zu ergreisenden Maaßregeln, so wie die Bestimmungen 
der hier folgenden Artikel, in einem wörtlichen Abdrucke eingehändige, welcher 
sich mit solgendem Reverse schließt: 
„Ich Endesunterzeichneter verspreche mittelst meiner Namensunterschrift 
auf Ehre und Gewissen: 
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studi- 
renden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen 
Namen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen 
(Verbindungen in keiner Beziehung ndher oder entfernter anschließen, noch 
solche auf irgend eine Art befördern werde; 
2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschlagungen über 
die bestehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der 
(No. 167)9.) Uu 2 wirk-
	        
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