Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Studirenden oder die in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwen- 
dung haͤrterer Strafgesetze nothwendig machen. 
Artikel 11. · 
Wer gegen eine Universitaͤt, ein Institut, eine Behoͤrde oder einen aka- 
demischen Lehrer eine sogenannte Verrufserklaͤrung direkt oder indirekt unter- 
nimmt, soll von allen Deutschen Universitaͤten ausgeschlossen seyn, und es soll diese 
Ausschliehung öffentlich bekannt gemacht werden. Diesenigen, welche die Aus- 
sführung solcher Verrufserkldrung vorsätzlich befördern, werden, nach den Um- 
ständen, mit dem Consilio abeundi oder mit der Relegation bestraft werden, 
und es wird in Ansehung ihrer Aufnahme auf eine andere Universitt dasse- 
nige stattfinden, was oben Artikel 7. Nr. 6. bestimmt ist. · 
Gleiche Strafe, wie Befoͤrderer vorgedachter Verrufserklaͤrungen, wird 
diejenigen Studirenden treffen, welche sich Verrufserklaͤrungen gegen Privatper- 
sonen erlauben oder daran Theil nehmen. Der Landesgesetzgebung bleibt die 
Bestimmung überlassen, in wir weit Verrufserkldrungen außerdem als Ingurien 
zu behandeln seyen. 
Artikel 12. 
Jeder, der auf einer Universirät siudirt hat und in den Staatsdienst tre- 
ten will, ist verpflichtet, bei dem Abgange von der Universität, sich mit einem 
Zeugnisse über die Vorlesungen, die er besucht hat, über seinen Fleiß und seine 
Aufführung zu versehen. 
Ohne die Vorlage dieser Zeugnisse wird keiner in einem Deutschen Bun- 
desstaate zu einem Examen zugelassen und also auch nicht im Staatsdienste an- 
gestellt werden. Die Jierungen werden solche Verfügungen treffen, daß die 
auszustellenden Zeugnisse ein möglichst genaues und bestimmtes Urtheil geben. 
Vorzüglich haben diese Zeugnisse sich auch auf die Frage der Theilnahme 
an derbotenen Verbindungen zu erstrecken. Die außerordentlichen Regierungs- 
Bewvollmächtigten werden angewiesen werden, über den gewissenhaften Vollzug 
dieser Anordnung zu wachen. 
Artikel 13. 
Doie akademischen Gremien, als solche, werden der von ihnen bisher aus- 
geübten Strafgerichtsbarkeit in Kriminal= und allgemeinen Polizeisachen 
über die Studirenden allenthalben enthoben. Die Bezeichnung und Zusammen= 
setzung derjenigen Behörden, welchen diese Gerichtsbarkeit ubertragen werden 
soll, bleibt den einzelnen Landesregierungen überlassen. Vorstehende Bestimmung 
bezieht sich sedoch eben so wenig auf einfache, die Studirenden ausschließlich be- 
treffende Disziplinar-Gegenstände, namenrlich die Aussicht auf Studien, Sitten 
und Beobachtung der akademischen Statuten, als auf Erkennung eigemlich aka- 
demischer Strafen. 
Artikel 14. 
» Die Bestimmungen der Artikel 1. bis 12. sollen auf sechs Jahre als 
eine verbindliche Verabredung bestehen, vorbehaltlich einer weitern Uebereinkunft, 
wenn sie nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen fuͤr angemessen erachtet 
werden. 
» » · Artikel 15. 
Die Artikel 1. bis 12. sollen auch auf andere öffentliche sowohl w 
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