Sechstes
Sachregister
jur
Gesetz-Sammlung füur die Königlichen Preußischen Staaten.
Jahrgänge 1831 bis 1835.
Zu bemerken: 1) Die erste größere Zahl bezeichnet den Jahrgang, 31. (1831.), 32. (1832.) u. f. w.;
die darauf folgenden kleineren Jahlen weisen die Seiten nach. Wo letztere Jah-
len allein stehen, ist auf den nächst vorstehenden Jahrgang zurückzugehen.
2) Abkürzungen: A. K. O. heiße: Allerhöchste Kabinets= Order. — G. — Gesetz. —
Dekl. — Deklaration. — K. St. O. — Revidirte Stäbte-Ordnung. — V.— Verordnung.
l.
Sachregister.
A
Abdruͤcke, von Stichen, Platten, Stempeln, besgl. von Formularen zu Schuldscheinen, Zinskoupons,
Quttrungen 2c. öffentlicher Behörben, deren Anfertigung und Verabfolgung sind ohne Erlaubniß der
letztern strafbar. (G. v. 6. Juni.) 35. 99.
Abendmahl, heiliges, dürfen Personen, welche die Ordination zu einem geistlichen Amte nicht erhal-
ten haben, nicht austheilen. (A. K. O. v. 9. März) 34. 60. — Anordnungen für dessen Feier bei
dem Militair-Gottesdienste. (Milik. Kirch. Ord. v. 12. Febr.) 32. 85.
Abgaben, Erhebungs-Rolle der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben für die Jahre 1832.,
1833. und 1834., v. 30. Oktbr. 1831. — 31. 187—222. — Abänderungen in derselben) in Ge-
folge der mit andern Staaten geschlossenen Jollvereinigungs-Verträge. A. K. O. v. 18. Novbr. und
Zusammenstellung v. 14. Nov. 1833. — 33. 129 — 143. — Einstellung der Eingangs-, Aus-
gangs und Durchgangs-Abgaben im freien Verkehr mit den gollvereinten Staaten; (ebendas. S. 129.—
bieselbe kommt mit den Abänberungen vom 18. Novbr. 1833. auch für das Jahr 1835. in An-
wenbung. (A. K. O. v. 21.Oktbr.) 34. 170. — beögl. für das Jahr 1836. (A. K. O. v. 29. Oktbr.)
35. 226. — Mobifßikation derselben hinsichtlich der Durchgangs-Abgaben, in Beziehung auf die in
Gefolge des Jollvertrages mit Baden veränderten Grenzlinien von Friedrichshafen bis Füssen in
diejenigen von Eimeldingen (Basel gegenüber) bis Mietenwald in Baiern, vom 1. Jan. 1836. ab.
(A. K. O. v. 21.Dezbr.) 35.298. — Abgaben, beim Waaren-Dransport auf dem Rheine, Tarif für diesel-
ben. (v. 5. Juli.) 31. 151. (l. auch Nheinzölle.) — diesenigen, welche auf einem Grundstücke haften und
auch ohne Betrieb des Gewerbes, zu welchem solche bestimmt sind, von jedem Besitzer derselben entrich.
tet werden müssen, gehören nicht zu den durch §. 30. des Gewerbe-Sceuergesetzes v. 2. Novbr. 1810.
aufgehobenen Gewerbe-Abgaben. (Dekl. v. 19. Febr.) 32. 64. — persönliche und gewerbliche, an
die Grundherren in den Mebiatstädten der Provinz Posen, deren Aufhebung und Ablösung. (G. v.
13. Mai.) 33. 55—58. — an bie Gutsherrschaft, bei der Vererbung von Rustikalstellen in Schle-
si *7 slehe letzt. — slehe auch Steuern, Gemeinde-Abgaben, Schifffahrts-Abgaben, Jollvereinsver-
träge 2c.
Abgeord-