Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 33 
Gemeinde-Abgaben, Gemeindelasten ec. (Forts.) 
(A. K. O. v. K. Juli 1832. zu §. 109. der St. Ordn. v. 19. Nov. 180.) 32.185.— bloß die Fesistellung der 
Grundsätze für deren Erhebung steht den Stadtverordncten zu, die Reparticion auf die Einzelnen dagegen 
gehört zur Kompetenz des Magistrats. (ebendas. zu &. 184.) S. 190. — zu dieser Vertheilung kann auch 
eine besondere Kommission, nach den, §. 175. fesigestellten Grundsätzen, errichtet werden. (ebendas.) S. 190. 
— in wie fern dazu diesenigen Grundstücke heranzuziehen sind, welchen wegen ihrer Bestimmung zu öf- 
sentlichen oder gemeinnützigen Zwecken die Befreiung von Staatssteuern zustehl. (A. K. O. v. S. Juni.) 34. 
87. — in den Provinzen und Ortschaften, in welchen bie Vorschriften des Allgemeinen Landrechts 
oder des gemeinen Rechts verbindliche Krast haben, wird der gegenwärtige Zustand beibehalten. 
(ebendas.) — bei neuen Erwerbungen für eie bezeichneten Zwecke sollen die früheren Rcalverpflich- 
tungen auch fernerhin davon geleistet werden. (ebendas.) — diese Verpflichtung des Fiskus oder 
bder betreffenden Anstalt beschränkt sich jedoch nur auf die Erwerbung von Grundstücken, die mit 
Gebäuden besetzt sind. (ebendas.) — in der Rheinprovinz soll nach den Bestimmungen der daselbst 
bestehenden Gesetzgebung nach wie vor verfahren werden. (ebendafs.) 
Gemeinde-Angelegenheiten, städtische, Oberaufsicht in denselben durch die Regierungen. (K. St. 
O. v. 17. Marz.) 31. 33. — Rekursverfahren in denselben. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 33. 
Gemeinde-Auflagen, s. Gemeinde-Abgaben. 
Gemeinde-Ausgaben und Bedürfnisse, deren Aufbringung in den Städten. (R. St. O. v. 
17. März.) 31. 15. 29. (siehe ferner Gemeinde-Abgaben.) 
Gemeinden, im Herzogthum Westphalen, deren Vertretung vor Gericht und Ausstellung von Voll- 
machten Seitens derselben. (A. K. O. v. 21. Juli.) 32. 199. (s. auch Dorf= deögl. Landgemeinden.) 
Gemeinde-Vermögen, in den Städten, dessen Ertrag bisher an Einzelne vertheilt wurde, kann 
mit Genehmigung der Regierung in Kämmerei-Vermögen verwandelt werden. (R. St. O. v. 
17. März.) 31. 30. — Sicherung desselben vor Verkürzungen bei Gemeinheitstheilungen in Stäcè- 
ten und Dörfern, Seitens der Regierungen. (V. v. 30. Juni.) 34. 102. 106. 
Gemeinheitstheilungen, Wahrnehmung des landespolizeilichen und fiskalischen Interesse, so wie des- 
jenigen der öffentlichen Anstalten, Seitens der Gencral-Kommisstionen, Regierungen und Provinzial= 
Schulkollegien. (V. v. 30. Juni.) 34. 102. — deögl. Sicherung des Gemeinde-Vermögens vor 
Verkürzungen bei denselben durch die Regierungen. (ebendas.) — Verfahren bei Vorladung und 
Präklusion der außer den Besitzern der betheiligten Güter vorhandenen unbekannten Interessenten. 
E. 106. f. — bei den General Kommissionen anhängig, in wie fern auf solche die Vorschriften der 
Verordnung vom 11. Dezember 1833. über das Rechtsmittel der Revision und der Nichtigkeits- 
beschwerde anwendbar sind. (A. K. O. v. 15. März.) 34. 61. (V. v. 30. Juni.) 34. 1141. — nähere 
Bestimmungen und Abänderungen der Gesetze über dieselben, in Beziehung auf die Sicherstellung 
der Rechte dritter Personen bei denselben. (G. v. 29. Juni.) 35. 135— 140. — stäbtischer Gemeinde- 
Grundstücke und Rcalberechtigungen, dazu ist die Genehmigung der Regierung erforderlich. (R. St. 
O. v. 17. März) 31. 29. — Disposition über die den landesherrlichen Lehnen daraus zustehenden 
Entschädigungen. (A. K. O. r. 16. Dez. 1834.) 35. 1. — (. auch Lbehns, und Fideikommiß= Besitzer. 
Gemeinheitstheilungs-Ordnung, vom 7. Juni 1821., der in dem §. 149. derselben vorgeschrie- 
bene Vermerk in dem Hypothekenbuche rücksichelich der Entschädigungen in Renten, findet auch auf die 
Entschädigung in Kapital bei dem belasteten Grundstück Anwendung. (G. v. 29. Juni.) 35. 136. 
— mit Aufhebung der Bestimmung im 8. 76. derselben sind die General-Kommissionen verpflichtet, 
die Eintragung der Abfindungs-Renten und Kapitalien für die Berechtigten von Amtswegen zu 
besorgen. (ebendas.) — Ergänzung des 5. 150. derselben, die Sicherung der Rechte der Hypotheken- 
Gläubiger in Beziehung auf die Absindungen in Kapital, so wie in Renten und Abgaben. S. 139. 110. 
— im K. H. b. des obigen Gesetzes vom 29. Juni 1835. ist statt „Geidwerths“ — Guts werths 
zu lesen. (Staatsminist. Erklär. v. 23. Sept.) 35. 215. — Erläuterung, Ergänzung und Abände- 
rung des wegen Ausführung derselben ergangenen Selsses vom 7ten Juni 1821. (V. r. 
30. Juni.) 34. 96 — 118. Gemüths=
	        
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