Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 45 
Hpypothekenwesen, dessen Einrichtung in dem Herzogthum Westphalen, dem Fürstenkhum Siegen, 
mit den Aemtern Burbach und Neuenkirchen, (Freien= und Hückenschen Grund), und den Graf- 
schaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg, nach der allgemeinen Hypotheken- 
Ordnung vom 20. Dezember 1783. und den darauf Bezug habenden spatern gesetzlichen Vorschrif- 
ten. (V. v. 31. März.) 34. 47—54. 
Hpyppotheken-Zinsen, oder jährliche Prästationen, rückständige, aus Schuld-Instrumenten, die auf 
zweiseitigen Verträgen beruhen, Julässigkeit des Exekutiv-Prozesses rücksichtlich derselben. (A. K. 
O. v. 18. Juli.) 31. 157. 
( 
J. 
Jia siehe Forst- und Jagdfrevel. 
agdgerechtigkeit, unter dem Besige derselben vor dem Jahre 1798. wird, in Erläuterung des 
5. B. lit. b. der Verord. v. 17. Apr. 1830. (S. 68.), in allen Theilen der Rheinprovinz der Zeit- 
punkt verstanden, welcher der Aufhebung der Jagdgerechtigkeit durch die Einführung der französischen 
Gesetze unmittelbar vorausgegangen ist. (A. K. O. v. 11. Juli.) 35. 168. 
Jarmen, Stade, in Vorpommern, Darif für daß daselbst zu erhebende Bollwerksgeld, vom 11. Mai 
1835. — 35. 97. — Fährgeld-Tarif für das Uebersetzen über die Peene bei derselben. (v. 29. Juli.) 
35. 17. 
Immatrikulation, der Studirenden, auf den Universitäten, Anordnungen für bieselbe. (Bundesbe- 
schluf v. 14. Nov 183 1. u. Allerh. Bekanntmachung desselben v. 5. Dez.) 35. 287 —289. 
Immobilien, dem Schuldner zugehörig, bypothekarische Eintragung der von dem Gläubiger im Wege 
der Exrekution darauf erworbenen Pfandrechte. (V. v. 4. März.) 34. 36. 37. — # auch Grundstücke. 
Impsfscheine, eren Ausstellung. (Regulativ v. H. Aug.) 35. 256. — ssehe ferner Schutzblattern. 
Indult, Kapital-, für die Ost= und Westpreußische Landschaft; siehe Landschaften. 
Ingrossationsbücher, besontere, neben den Grundakten und Hypothekenbüchern, deren Führung, 
fällt als überflussig fort. (V. über das Hypothekenwesen im Herzogth. Westphalen, Furstenth. 
Siegen 2c. v. 31. März.) 34. 53. 
Ingurien, (Beleidigungen, Ehrenkränkungen), Injurien-Sachen, — Gestaktung der Zurücknahme der 
beshalb angestellten Klagen oder eingeleiteten fiskalischen Untersuchungen bis zur Vollstreckung 
des Urtels, in Erweiterung des §. 227. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsord. (A. K. O. 
v. 28. Ang.) 33. 95. — rücksichtlich öffentlicher Behörden oder Beamten kann diese Zurücknahme 
nur mit Genehmigung der den Beleidigten vorgesetzten Dienstbehörke geschehen; ebendas. — 
Einziehung der Gerichtskosten von den Parteien nach den Festsetzungen des schon ergangenen Ur- 
tels; S. 96. — Unterbrechung der Verjährung wechselseitiger Injurien, wenn innerhalb dreier 
Monate von Seiten des einen Theils die Klage angemeldet worden, in Beziehung auf §K. 659. 
Tit. 20. Th. II. des Allgemeinen bandrechts. lebendas.) S. 96. — von Scaatsbeamten aus Ver- 
anlassung ihrer amtlichen Wirksamkeit begangen, Verfahren bei keren Rüge und Bestrafung. (G. v. 
25. April.) 35. 50. — Kompetenz der Dienst= und Gerichtsbehörden zur Untersuchung derselben. 
(ebendas.) — deren Verjährung wird durch den Antrag bei der Dienstbehörde des Beamten wegen 
dessen Bestrafung gehemmt. (ebendas.) S. 51. — den Beamten niedern Ranges in Ausübung ihres 
Amtes zugefüge, deren Rüge im Wege der fiskalischen Untersuchung. (A. K. O. v. 5. Dez.) 35. 
293. — gegen Wachen und im Dienste begriffene Militairpersonen, deren Untersuchung und Be- 
strafung auch in der Rheinprovinz nach den Bestimmungen der Kriminal-Ordnung vom I1I. De- 
zember 1805. und der §#§. 646 —618. Tit. 20. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts. (A. K. O. 
v. 25. Okt.) 35. 227. — summarisches Prozeßverfahren in denselben. (V. v. 1. Juni) 33. 39. — 
Aufhebung des gerichtlichen Verfahrens in denselben, sobald der Beleidigte auf die Bestrafung des 
Beleidigers verzichtet, welches bis zur Vollstreckung des Strafurtheils stattfinden darf. (A. K. O. 
v. 20. Dez. 1831.) 35. 2. — kann Seitens öffentlicher Behbrden, Beamten und Militairpersonen 
nur mit Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde geschehen, wenn die Beleidigung im bai 
erfolgt
	        
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