Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

84 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 
Uheinschifffahrt, soll sowohl aufwärks als abwärts frei sein. (Rheinschifffahrts-Orb. v. 31. März.) 
31. 75. — von dem Rechte, dieselbe auszuüben; ebendas. S. 103. — Anwendung der in jedem 
Uferstaate geltenden Steuergesetze bei derselben; ebendas. S. 98. ff. — Errichtung von Freihäfen 
und Niederlagen für dieselbe, Seitens der Uferstaaten; ebendas. S. 83. — von Preußen werden 
dafür zunächst die Stddte Cöln und Dusseldorf bestimme; ebendas S. 83. — Frachten und Rang- 
fahrten bei derselben; ebendas. S. 106. ff. — polizeiliche Vorschriften zur Sicherstellung derselben 
und des Handels; ebendas S. 75. 108. ff. — Schlichtung streitiger Angelegenheiten bei derselben; 
ebendas. S. 119. ff. — Amtsbefugnisse und Pflichten der Central-Kommission, des Oberaufsehers 
und anderer bei der NRheinschifffahrt angestellten Beamten und deren Besoldung; ebendas. S. 124. ff. 
— Regulativ wegen Ausübung derselben von diesseitigen Unterthanen und wegen des Lothsendienstes 
auf dem Rheinc, vom 5. August 1831—34. 119— 158. — Ausfertigung von Patenten zum 
Betriebe derselben, durch die Regierung zu Cöln. (ebendas.) S. 149. — derselben muß eine Prü- 
fung der sich darum bewerbenden Schiffer vorangehen. S. 151. 152. — in wiefern solche Prü- 
fang einstweilen nicht stattfindet. S. 153. — Entkrichtung von Prüsungs-Gebühren. S. 152. k. 
— dergl. Patente erstrecken sich auf die Seeschifffahrt nicht. S. 153. — Erlöschen, Verlust und Ene- 
ziehung derselben. S. 153. ff. — Ausübung des Lothsendienstes auf derselben. S. 155. f. — Stra- 
sen für die unbefugte Ausübung der Schifffahrt und des Lothsendienstes. S. 156.f. — deren Fest- 
setzung erfolgt durch die Rheinzollgerichte. S. 157. 
Oweinschiffsahrts-Abgaben, (Schiffsgebühren), deren Festsetzung und Erhebung nach der Rhein- 
schifffahrts= Ordnung vom 31. März 1831—31. 87. 88. 139. — deögl. der Niederlags= und 
-e Gebühren; ebendas. S. 115. 116. — Strafverfahren bei Defraudationen derselben; eben- 
117. — ssehe auch Nheinzölle. 
Roeehn dischrte- Ordnung, und Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheins, d. d. Mainz, 
den 31. März 1831 und Ratifikations-Urkunde, d. d. Berlin, den 19ten Mai 1831. — 31. 71— 
151. — deren Anwendung auch auf die Binnenschifffahrt am NRhein, sowie auf dessen Nebenströme, 
mit Ausschluß der Uebersetz-Fahrzeuge, desgl. der Markeschiffe und Nachen unter 300 Cenener La- 
dungsfähigkeit. (V. v. 30. Juni) 34. 145. 
heinzollbeamte, deren Verhälenisse nach der Nheinschifffahrts-Ordnung vom 31. März 1831. — 
31. 124. 131. f. 
heinzölle, ron den badungen nach ihrem Centnergewichte, deren Festsetzung und Erhebung nach 
der Rheinschifffahrts-Ordnung vom 31. März 1831.—31. 87. ff. 131. 141.— beim Durchgange durch 
das Niederländische Gebiet; ebendas. S. 78. f. 135. — desgl. durch das französische Gebiek, be- 
sonders auf der Ill über Straßburg; ebendas. S. 85. 146 — 151. —. Allerhöchst vollzogener 
Darif für die Erhebung derselben und des Rekognitionsgeldes im Preußischen, vom öten Juli 
1831 —31. 151. — deren Erhebung nach der Erbebungsrolle für die Jahre 1832, vom 30. 
Oktober 1831 —31. 206. 218 — desgl. nach Abänderungen der letztern, in Gefolge der mit an- 
dern Staaten geschlossenen ollrereins-Verträge. A. K. O. v. 18. u. Zusammenstellung v. 14. 
Novbr. 1833—33. 129. 140. 
heinzollgerichte, deren Einrichtung in Gefolge des achten Titels der Rbeinschifffahres-Orbnung 
vom 31. März 1831. (S. 119.) und gerichtliches Verfahren in den Rheinschifffahres, Ange- 
legenheiten. (V. v. 30. Juni) 34. 136— 145. — zu denselben werden in der Nheinprovinz refp. 
Friedensgerichtc uud Deputationen der band. und Stadtgerichte bestellt. S. 136 u. 137. — zum 
Appellationsgerichte wird der dritte Senat des Rheinischen Appellations-Gerichtshofes bestimme. 
S. 137. — ein ferneres Rechtsmitkel und namentlich das der Kassation findet gegen die Eneschei- 
dung des letztern nicht Katt. S. 143. — Stempel= und Gebühren-Freiheit in Angelegenheiten der- 
selben, mit Ausschluß der von den Betheiligten zu tragenden baaren Auslagen. S. 143. 144. 
— obige Verordnung soll auch auf die Binnenschifffahrt am Rhein und auf dessen Nebenströmen 
statifinden, mit Ausschluß der Ueberset-Fahrzeuge, sowie der Marktschisse und Nachen unter 300 
Centner
	        
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