Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 103 
Sträflinge, zur lebenswierigen Freiheiksstrase oder zu öffenklichen Arbeiken lebenslänglich verurtheilt, 
deren Bestrafung für neue sträfliche Handlungen mit körperlicher Züchrigung, einsamen Gefängniß 
oder Entziehung gewohnter Bequemlichkeiten. (A. K. O. v. 20. Juni.) 35. 100. 
Straf-Prozetz-Ordnung, kheinische, Aufhebung des Art. 174. derselben und Anwendung des 
Art. 203., die Formen und Fristen der Appellation in Zucht Polizei-Sachen betreffend, auch in ein- 
fachen Polizeisachen. (A. K. O. v. 1. April) 35. 44. 
Strafresolute, in Stempelsachen, Rekursverfahren gegen dieselben. (A. K. O. v. 13. Apr.) 33. 33. 
siche auch Rekursverfahren. 
Straßburg, Stadt, deren Benutzung als Freihafen für den Rheinhandel. (Rheinschifff-Ordn. v. 31. 
März.) 31 83. 85. 146. 
Straßen-Unfug, bei Aufldufen, dessen strenge Bestrafung. (V. v. 17. Aug.) 35. 17 
Strombauten, siehe Flutbauten. 
Stromschiffer, siehe Schiffer. 
  
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Studirende, Verfahren bei deren Immatrikulation Seitens der dafür auf den Universicäten nieder- 
gesetzten Kommisston. (Bundestagsbeschluß v. 14. Nov. 1834. und Allerh. Bekanntmach. defsselben 
v. 5. Dez.) 35. 287. — erhalten Matrikel, die jedoch in keinem Bundesstaate als Pösse gelten 
können. 35. 288. — in welchen Fällen dieselben von der Immateikulation ausgeschlossen bleiben. 
30. 256. 289. — Strafbarkeit derselben, wenn sie sich, ungeachtet des auögestellten Reverses, der 
Dheilnahme an unerlaubten geheimen oder burschenschaftlichen Verbindungen schuldig machen. 35. 290. 
291. — Aausschließung derselben in solchen Fällen auch von öffentlichen Acmeern,) so wie von der 
Zulassung zur ärztlichen oder chirurgischen Praxis. 35. 291. — desgl. von akademischen Benefizien 
aus öffentl. Fonds. 35. 200. — Strafen derselben für Verrufserkldrungen. 35. 292. — müssen 
behufs ihrer Prüfung zum Sctaatsdienste mit vollständigen Universitäts = Zeugnissen versehen sein. 
35. 292. — Gestattung von Vereinigungen derselben zu wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken, 
unter den von der Regierung fekstzusetzenden Bedingungen. 35. 290. — Bestrafung derselben mit 
Relegation oder dem consilio abenndi, und Folgen derselben. 35. 289— 292. — Verfahren gegen 
diescnigen, welche damit besirafe sind. 35. 200. 
Subalternbeanne, städtische, siehe Magistrats-Subalternen und Beamte. 
Suhhastationen, dieselben sollen künftig nur noch stattfinden: bei Grundstücken, bei Gercchtigkeiten 
mit der gesetzlichen Eigenschaft einer unbeweglichen Sache und bei Schiffen, in Anwendung der §. 
1I. 1. 65. Tit. 52. der Prozeßordnung. (V. v. 4. März.) 34. 30. — nothwendige, wann ehr solche 
außer den Fällen der Exekution und des Konkurses eintreten. (zu 88. 5 —8. Tic. 52. mie Aufhe- 
bung der Vorschrift des gedachten &. #.) 31. 39. — Eintragung eines amtlichen Vermerks darüber 
in das Hypothekenbuch. (zu §§. 9. 10. Tit. 52.) 34. 40. — demnächstige köschung desselben. 31. 41. 
— Bekanmmachung des Abschätzungs-Termins an die hypothekarischen Gläubiger. (zu 8. 23. Tit. 52.) 
3 1. 10. — desgl. der später als vier Wochen vor dem Bictungstermine eingehenden Erinnerungen gegen 
die Laxe an die Kauflustigen, ohne nähere Prüfung. (zu §5. 26. 27. Tit. 52.) 34. 40. — was das 
Subhastations-Patent nur zu enthalten braucht. (zu &. 29. Dit. 52.) 34. 40. — Aufgebot der Real- 
prétendenten, deren Ansprüche der Eintragung in das Hypothekenbuch noch bedürfen. (zu §. 29. Dit. 52. 
und &. 99. ff. Tu. 51.) 34. 40. — Anberaumung des Bietungstermins und Bekanntmachung des 
Subhastations Patents. (zu S. 30 — 32. und . 65. Tit. 52. und §#. 397 —399. des Anhanges.) 
3 1. 40. 11. — diese Vorschriften finden auf die Subhastation der Schiffe, Berg= und Hüctenwerke 
und Bergantheile keine Anwendung. 34. 45. — sollen sernerhin auch bei Subhastationen von Berg- 
und Huttenwerken und von Bergantheilen in Anwendung gebracht werden. (A. K. O. v. 14. Sept) 
31. 169. — Die nach K. 8. der Verordnung vom áten März 1834. erforderliche Bekanntmachung 
der Subhastations-Patente durch die Intelligenzblätter unterbleibt, wenn in dem Regierungsbezirke 
des subhasilrenden Gerichts dergleichen nicht erschemen. (A. K. O. v. 12. Ang.) 34. 158. — abschrift- 
liche Zuferugung des Subhastations-Patents an die dabei betheiligten Personen. (zu S§. 34.35. Tit. 52. und 
88. 401.
	        
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