Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 103
Sträflinge, zur lebenswierigen Freiheiksstrase oder zu öffenklichen Arbeiken lebenslänglich verurtheilt,
deren Bestrafung für neue sträfliche Handlungen mit körperlicher Züchrigung, einsamen Gefängniß
oder Entziehung gewohnter Bequemlichkeiten. (A. K. O. v. 20. Juni.) 35. 100.
Straf-Prozetz-Ordnung, kheinische, Aufhebung des Art. 174. derselben und Anwendung des
Art. 203., die Formen und Fristen der Appellation in Zucht Polizei-Sachen betreffend, auch in ein-
fachen Polizeisachen. (A. K. O. v. 1. April) 35. 44.
Strafresolute, in Stempelsachen, Rekursverfahren gegen dieselben. (A. K. O. v. 13. Apr.) 33. 33.
siche auch Rekursverfahren.
Straßburg, Stadt, deren Benutzung als Freihafen für den Rheinhandel. (Rheinschifff-Ordn. v. 31.
März.) 31 83. 85. 146.
Straßen-Unfug, bei Aufldufen, dessen strenge Bestrafung. (V. v. 17. Aug.) 35. 17
Strombauten, siehe Flutbauten.
Stromschiffer, siehe Schiffer.
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Studirende, Verfahren bei deren Immatrikulation Seitens der dafür auf den Universicäten nieder-
gesetzten Kommisston. (Bundestagsbeschluß v. 14. Nov. 1834. und Allerh. Bekanntmach. defsselben
v. 5. Dez.) 35. 287. — erhalten Matrikel, die jedoch in keinem Bundesstaate als Pösse gelten
können. 35. 288. — in welchen Fällen dieselben von der Immateikulation ausgeschlossen bleiben.
30. 256. 289. — Strafbarkeit derselben, wenn sie sich, ungeachtet des auögestellten Reverses, der
Dheilnahme an unerlaubten geheimen oder burschenschaftlichen Verbindungen schuldig machen. 35. 290.
291. — Aausschließung derselben in solchen Fällen auch von öffentlichen Acmeern,) so wie von der
Zulassung zur ärztlichen oder chirurgischen Praxis. 35. 291. — desgl. von akademischen Benefizien
aus öffentl. Fonds. 35. 200. — Strafen derselben für Verrufserkldrungen. 35. 292. — müssen
behufs ihrer Prüfung zum Sctaatsdienste mit vollständigen Universitäts = Zeugnissen versehen sein.
35. 292. — Gestattung von Vereinigungen derselben zu wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken,
unter den von der Regierung fekstzusetzenden Bedingungen. 35. 290. — Bestrafung derselben mit
Relegation oder dem consilio abenndi, und Folgen derselben. 35. 289— 292. — Verfahren gegen
diescnigen, welche damit besirafe sind. 35. 200.
Subalternbeanne, städtische, siehe Magistrats-Subalternen und Beamte.
Suhhastationen, dieselben sollen künftig nur noch stattfinden: bei Grundstücken, bei Gercchtigkeiten
mit der gesetzlichen Eigenschaft einer unbeweglichen Sache und bei Schiffen, in Anwendung der §.
1I. 1. 65. Tit. 52. der Prozeßordnung. (V. v. 4. März.) 34. 30. — nothwendige, wann ehr solche
außer den Fällen der Exekution und des Konkurses eintreten. (zu 88. 5 —8. Tic. 52. mie Aufhe-
bung der Vorschrift des gedachten &. #.) 31. 39. — Eintragung eines amtlichen Vermerks darüber
in das Hypothekenbuch. (zu §§. 9. 10. Tit. 52.) 34. 40. — demnächstige köschung desselben. 31. 41.
— Bekanmmachung des Abschätzungs-Termins an die hypothekarischen Gläubiger. (zu 8. 23. Tit. 52.)
3 1. 10. — desgl. der später als vier Wochen vor dem Bictungstermine eingehenden Erinnerungen gegen
die Laxe an die Kauflustigen, ohne nähere Prüfung. (zu §5. 26. 27. Tit. 52.) 34. 40. — was das
Subhastations-Patent nur zu enthalten braucht. (zu &. 29. Dit. 52.) 34. 40. — Aufgebot der Real-
prétendenten, deren Ansprüche der Eintragung in das Hypothekenbuch noch bedürfen. (zu §. 29. Dit. 52.
und &. 99. ff. Tu. 51.) 34. 40. — Anberaumung des Bietungstermins und Bekanntmachung des
Subhastations Patents. (zu S. 30 — 32. und . 65. Tit. 52. und §#. 397 —399. des Anhanges.)
3 1. 40. 11. — diese Vorschriften finden auf die Subhastation der Schiffe, Berg= und Hüctenwerke
und Bergantheile keine Anwendung. 34. 45. — sollen sernerhin auch bei Subhastationen von Berg-
und Huttenwerken und von Bergantheilen in Anwendung gebracht werden. (A. K. O. v. 14. Sept)
31. 169. — Die nach K. 8. der Verordnung vom áten März 1834. erforderliche Bekanntmachung
der Subhastations-Patente durch die Intelligenzblätter unterbleibt, wenn in dem Regierungsbezirke
des subhasilrenden Gerichts dergleichen nicht erschemen. (A. K. O. v. 12. Ang.) 34. 158. — abschrift-
liche Zuferugung des Subhastations-Patents an die dabei betheiligten Personen. (zu S§. 34.35. Tit. 52. und
88. 401.