112 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835.
Westphalen, Provinz, Einführung der den Städten in derselben verliehenen revid. Staddte-Orbnung
vom 17. März 1831. (A. K. O. v. 18. März.) 35. 40. — Ablösung des Heimfallrechts in der-
selben, mit Bezug auf §. 75. der Ablösungs-Ordnung vom 13. Juli 1829. (G. v. 25. April.) 35.
53. — das Nichteinziehen zu den Uebungen des ersten Aufgebots der Landwehr in derselben findes
erst nach dem zurückgelegten 33sten bebensjahre statt, da dort die Milikairpflichtigen erst mie 21 Jah-
ren ausgehoben werden. (A. K. O. v. 30. Jan.) 34. 20. — siehe auch Paderbornsche Tilgungs=
Kasse, zur Erleichterung von Ablöôfungen der Reallasten; kesgl. Westphalen, Herzogthum.
Wesiphälische Landestheile, zum ehemaligen Königreiche Westphalen gehörig gewesene, Deklaration
der §. 17 und 18. des Gesetzes vom 21. April 1825, wegen der den Grundbesitz betreffenden
Rechtoverhällnisse 2c., in Beziehung auf das volle Eigenthum deo bäuerlichen Grundbesitzes. (v. 15. Jan.)
32. 11. — Kompetenz der General-Kommissionen in Ausführung des Gesetzes vom 21. April 1825
über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhaltnisse 4c. in denselben. (V. v. 30. Juni) 34. 96. ff.
— Wahl und Geschaͤftsfuͤhrung der Kreis-V den in denselben. (eber s.) S. 97.
— Verfahren bei den in dergl. Angelegenheiten entsiehenden Streitigkeiten. S. 98. ff. — siehe auch
Heimfallsrecht, desgl. Ritterguͤter.
Westphaͤlische Verwaltungs-Ordnung, vom 11. Januar 1808., und die spaͤtern Westphaͤlischen
Dekrete, die Verhaͤltnisse der Landgemeinden betreffend, treten in der Provinz Sachsen außer Kraft.
(V. v. 31. März.) 33. 61. — siehe auch Sachsen, Provinz.
Westpreußische Enklaven, dem Coͤslinschen Regierungsbezirke einverleibt, die in Preußen angcord-
nete Herabsetzung des gesetzlichen Zinsfußes findet auch auf diese Anwendung. (A. K. O. v. 3. Febr.)
33. 15.
Westpreußische Landschaft, siehe Landschaften.
Westpreußisches Feuer-Sozietäts-Reglement, siehe Feuer. Soziekdes-Reglemenk.
Wittgenstein-Berleburg, G Eiuri dös t 8 in denselb
Wittgenstein-Wittgenstein, rasschaften, Einrichtung des Hypotcekenwesens in denselben. (V. v.
31. März.) 31. 17—5 1. — Anwendung der §5. 341—341. Tic. 1. Th. II. des Allgemeinen Land-
rechts auf die Bürgschaften der Ehefrauen in denselben. (A. K. O. v. 11. Juli) 3 4. 118.
Wittwen, in Beziehung auf Gewinnung des Bürgerrechts; siehe dieses.
Wittwen-Kasse, allgemeine, in dieselbe dürfen vom Asten April 1831 ab keine andere Inkeressentcen,
als die dazu verpflichteten Civilbeamten, aufgenommen werden. (A. K. O. v. 27. Febr.) 31. 3.
— der baaren Entri #tung der Antriktsgelder oder der Hinterlegung verzinslicher Wechsel bedarf es
Seitens der neu hinzutretenden Mieglieder nicht mehr; ebendas. — jedoch wird der Zinsenbetrag
von erstern den halbsährigen Bciträgen zugeschlagen und mit ihnen zusammen erhoben; ebendas.
— den bis setzt rezipirten Interessenten — mit Ausnahme der beitrittspflichtigen Civil-Staaksbe-
amten und Pensionaire — ist der Auctritt oder die Herabsetzung der versicherten Pension gestartet;
ebendas. — den Civil-Stactsbeamten und Staatspenstonairen ist gestattet, die höher versicherte Pen-
sion, unter Einwilligung ihrer Ehefrauen, bis auf das vorschriftsmäßige Minimum eines Fünftheils
des Gehalts herabzusetzen. (A. K. O. v. 14. Dezbr. 1833.) 34. 2. — die an dieselbe zu entrich-
tenden Beiträge sollen bei der Ermittelung zulässiger Gehalts= und Pensions-Abzüge vorweg in Ab-
ug gebracht werden. (A. K. O. v. 29. Mai.) 34. 70.
Wittwen-Kassen, gemeinschaftliche, Ertheilung der landesherrlichen Erlaubniß zu deren Errichtung
durch die Ober-Präásidenten und resp. durch den Minister des Innern und der Polizei. (A. K. O. v.
29. Su 33 121.
Wochenmärkte, Gewerbesteuerfreiheit der Ausländer rücksichtlich des zuldssigen Konsumti ilienhan-
dels auf denselben. (A. K. O. 30. Juni) 33. 81.
Wohnsté, (Domizil), denselben im rechtlichen Sinne in einem Orte nehmen, wird unter dem Aus-
drucke: sich häuslich niederlassen, rerstanden. (A. K. O. v. . Juli 1932;: zu K. 17. der Städte-
Ordnung v. 19. Nov. 1505.) 32. 192. — durch Aufgebung desselben in der Stadt gehr darin das
Bürgerrecht rerloren. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 13. Wohnun-