Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 113
Wohnungen, deren Schließung bei Auflaͤufen. (V. v. 30. Dezbr. 1798.) 35. 173.
Wohnungs-Miethsverträge, wenn deren Anfang auf Ostern, Johannis, Michaelis oder Weih-
nachten bestimmt ist, so soll darunter jederzeit der Anfang eines Kalenderquartals, also der Iste April,
Iste Juli, Iste Oktober, Iste Januar verstanden werden. (A. K. O. v. 30. Juni) 31. 92. — Ver-
laͤngerung der gesetzlichen Raͤumungsfrist bei groͤßern Wohnungen durch ortspolizeiliche Anord-
nungen, mit verbindlicher Kraft fuͤr alle Einwohner des Orts; ebendas. — an einfallenden Sonn-
und Festtagen ruht die Verbindlichkeit des Miethers; ebendas.
Wurm, Plerdekrankheik, sanicäts polizeiliche Vorschriften hinsichtlich derselben. (Regulativ v. 8. Aug.)
35. 268. — Desinfektions-Verfahren bei derselben. (Anweis. v. S. Aug.) 35. 286. — Belehrung
über dieselbe. (v. S. Aug.) 35. Anh. S. 66. f.
Würtemberg, Königreich, Zollrereins- Vertrag zwischen demselben und Baiern einer Seit und
Preußen, Kurhessen und dem Großherzogehum Hessen anderer Seits, vom 22. März 1833.— 33.
115—162. — Zusatz Artikel zu eben demselben, nebst Zoll-Ordnung und Zolltarif, vom 31. Okto-=
ber 1833.— 33. 162 — 209.
Würzburger Universität, deren Besuch ist unbedingt rerboten. (A. K. O. v. 20. Mai.) 33. 36.
Z.
Zahlungen, siehe Gelbzahlungen.
Zduny, Stadt, im Posenschen Regierungsbezirke, derselben wird die revid. Staͤdte Ordnung vom
17. März 1831 verliehen. (A. K. O. v. 5. Aug.) 33. 88.
ehentverfassung, in Schlesien, siehe letzteres.
Segfsrn politische, in deutscher Sprache außerhalb der Bundesstaaken erschienen, dürfen ohne
Genehmhaltung der bekreffenden Regierung nicht zugelassen und ausgegeben werden. (Bundesbeschluf
v. 5. Juli u. Publ. Patent v. 25. Sept.) 32. 216. — gegen die Uebertreter dieses Verbots ist
ebenso, wie gegen die Verbreiter verbokener Druckschrifken, zu verfahren; ebendas.
Jeugen-Eide, deren Ableistung von katholischen Konfessions, Verwandten, mit der Bekräftigungs.
Formel: „so wahr mir Gott helfe und fein heiliges Evangelium'. (A. K. O. v. B. Aug.) 35. 182.
Ziegelhücten, werden nur mißbräuchlich mit dem Namen Hütten belegt, und unterliegen daher der
Gewerbesteuer. (A. K. O. v. 17. Dezbr. 1833) 34. 5.
Ziegenrück, Kreis, siehe Thuringische Staaken.
GZinsen, Rechte und Verpftichtungen des Fiskus, erskere zu fordern und zu gewähren. (G. v. 7. Jul.)
33. 79. — Jahlung von Zögerungs Zinsen Seitens des letzkern aus rechtskräftigen Erkennknissen,
mit fünf vom Hundert; ebendas. — rückständige, aus hypothekarischen Schuld- Instrumenten, die.
auf zweiseitigen Verträgen beruhen, Zulässigkeit des Exekutiv-Prozesses rücksichtlich derselben. (A. K.
O. v. 18. Juli) 31. 157.
Zinsfuß, (Zinssatz), nach der Verordnung v. 2. Juni 1827 in Preußen herakgesetze, findet auch auf
den ehemals westpreußischen, dem Cöslinschen Regierungsbezirke überwiesenen bauenburg-Bütowyschen
Kreis, sowie auf die beiden, eben diesem Regierungsbezirke einverleibten westprrußischen Enklaren,
Anwendung. (A. K. O. v. 4 Febr.) 33. 15. — bei dem Königl. leihamte für Berlin. (Regkement
v. 8. Febr.) 3 1. 25.
Zinskoupons, Zinsscheine, zu öffentlichen, auf seden Inhaber lautenden Papieren, Verfahren rücksicht.
lich deren Realissrung bei der Außerkourssetzung, der Beschlagnahme oder dem Verluste der ge-
dachten Papiere selbst. (G. v. 16. Jun.) 35. 133. f. — uncer der Firma öffentlicher Behörden aus.
gestellt, Strafbarkeit der Anfertigung und Verabfolgung von Abdrücken von denselben ohne Erlaub=
niß. (G. v. 6. Juni) 35. 99. — zu den Pandbriefen des Königl. Kredit-Insticuks für Schlesten, mie
Lit. B. bezeichnee, deren Verabreichung und Realisirung. (V. v. S. Juni) 35. 102. 109. f. 122. 127.
p Zoll-