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Walde frei zurückgelassenen Teilen von anderer Seite eine
nochmalige Entwendung begangen werden kann. Charakterisiert
sich aber „Entwendung‘“ als „Bruch fremden Gewahrsams‘“‘,
so frage ich weiter: Wessen Gewahrsam wurde
verletzt? Nach jener Meinung bleibt nichts übrig, als zu
sagen: der Gewahrsam des ersten Frevlers. Wenn auch nicht
verkannt werden soll, daß selbst gegenüber demjenigen, der
auf rechtswidrige Weise den Gewahrsam erlangt hat, Diebstahl
an der betreffenden Sache möglich ist, so möchte ich
dieser Konstruktion, die zur Bestrafung zweier Personen wegen
Entwendung des gleichen Objektes führt, nicht beipflichten,
umsomehr als beide FG. Bestimmungen genug enthalten,
auch denjenigen, der einen Stamm nur gefällt, nicht aber sich
angeeignet hat, strenge zu bestrafen. Seine Handlungsweise
hat eben der Gesetzgeber unter einem andern Gesichtspunkte
normiert, unter dem der Beschädigung (Art. 95 ff.).
In dem von mir gesetzten Falle würde also der erste
Täter wegen einer Entwendung des nachhause geschafften
Holzes und Beschädigung des zurückgelassenen Stammes,
der zweite Täter lediglich wegen Entwendung des zurückgelassenen
Teiles strafbar sein.
All dies gilt sowohl für das diesrh. wie für das linksrh.
Forstgesetz.
Es mag noch bemerkt werden, daß sowohl das preuß.
($ 4), wie das württemberg. (Art. 11) FStG. den Versuch des
Forstdiebstahles ausdrücklich für strafbar erklärt haben, und
zwar ersteres im gleichen Maßstab wie den vollendeten
Diebstahl.
Nach den Bestimmungen des RStGB. (vgl. Berner
5. 282) hätte als dritter allgemeiner Milderungsgrund die Beihilfe
in Betracht zu kommen, da für sie die gleiche Ermäßigung
Platz zu greifen hat, wie dies für den Versuch statuiert
ist. Dieses Moment hat jedoch für beide FG. seine Bedeutung
verloren, insoferne es hier einer von den allgemeinen strafrechtlichen
Grundsätzen völlig abweichenden Behandlung
unterstellt wird, die sich namentlich darin äußert, daß ihm
jede mildernde Wirkung abgesprochen wird. Es findet
deshalb in vorerwähnter Darstellung am besten seinen Platz
bei der Abhandlung über das Wesen der Teilnahme.