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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
No. 6 —
(No. 1589.) Allerhöchste Kabinetsorker vom 15ten März 1835., die akabemische Gerichts-
barkeit und die akademische Polizei und Disciplin bei der Universität
Greifswald betreffend.
A Ihren, der Minister der Unterrichts-Angelegenheiten und der Justiz an
Mich erstatteten, die akademische Gerichtsbarkeit und die akademische Polizei und
Disziplin bei der Universität Greifswald betreffenden Bericht vom öten v. M.
setze Ich hierdurch Folgendes fest:
1) Die Verordnung wegen Einrichtung der akademischen Gerichtsbarkeit der
Universitäten vom 28sten Dezember 1810. erhält, mit Ausnahme der durch
das Reglement für die Verwaltung der akademischen Disziplin und Po-
lizeigewalt bei den Universitäten vom 18ten November 1819. und durch
Meine Order vom 21sten Mai 1824. abgeänderten &6. 14. 15. und 16.,
vom Isten Juli l. J. ab, auch für die Universität Greifswald Gesetzes-
kraft, und soll deshalb mit Beziehung auf gegenwärtigen Befehl durch
das Amtsblatt der Regierung zu Stralsund publizirt werden. Dem ge-
mäß hört vom Isten Juli l. J. ab die biöher der Universität Greisswald
verliehene Zivil= und Kriminal-Gerichtsbarkeit über die Mitglieder und
Angehsrigen der Universität, die Studirenden eingeschlossen, so wie über
das Gesinde aller dieser Personen auf, und geht, dem 95. 2. ff. der Ver-
ordnung vom 28sten Dezember 1810. zufolge, die Gerichtsbarkeit über
den Rektor, die Professoren und Privat-Dozenten, den Universitätsrichter,
Syndikus, Amtshauptmann, Forsimeister, Rendanten, Secretair der Uni-
versität und die Studirenden, an das Hofgericht zu Greifswald, die Ge-
richtsbarkeit über alle andere Universitäts-Verwandten aber an das Stadt-
Gericht daselbst über. Die der Universität dagegen in Gemäßheit der
Verordnung vom 28sten Dezember 1810. und des Verwaltungs-Regle-
ments vom 181en November 1819. verbleibende Disziplinar= und Poli-
lizeigewalt wird vom Isten Juli laufenden Jahres ab nach näherer Be-
stimmung des Verwaltungs-Reglemens und Meiner Order vom 2sten
Mai 1821. unter der durch die Instruktion vom 18ten November 1819.
bestimmten Einwirkung eines zu Greifswald selbst seinen ordentlichen
Wohnsitz habenden außerordentlichen Regierungs-Bevollmächtigten, durch
den sedesmaligen Rektor, den Universicatsrichter und einen akademischen
Senat ausgeübt.
Jabrgang 1875. (No. 1589—1200.) G 2) Da
(Ausgegeben zu Berlin den 18ten April 1835.)