— 46 —
zum Deutschen Bunde gehoͤrigen Provinzen der Monarchie hierdurch zur Kennt-
niß gebracht.
Berlin, den 31sten Maͤrz 1835.
Königliches Staatsministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Erh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler.
Ancillon. v. Witzleben. v. Rochow. Graf v. Alvensleben.
(No. 1595.) Allerhochste Kabinersorder vom 20ften April 1835., betreffend die Bestrafung
des Diebstahls an Sachen, welche nicht Einen Thaler an Werth erreichen
und von Felbern, aus Gärten oder von anderen nicht unter genauer
Aufsicht und Verwahrung stehenden Orten entwendet worden.
2 Meiner Order vom 22sten Juli 1832. (Gesetz= Sammlung Seite 195.)
findet der im Allgemeinen Landrecht Theil II. Titel 20. 96. 1137 — 1140. ge-
machte Unterschied zwischen großen und kleinen Hausdiebstéhlen auf Diebstahle
von Sachen, welche nicht unter genauer Aussicht und Verwahrung (&. 1141.)
gehalten werden können, keine Anwendung. Auf Ihren Bericht vom dien d. M.
und nach Ihrem Antrage will Ich jedoch hierdurch genehmigen: daß, wenn der
Gegenstand des Diebstahls nicht Einen Thaler an Werth erreicht und von Fel-
dern, gus Gärten oder von andern nicht unter genauer Aussicht und Verwah-
rung stehenden Orten entwandt worden ist, in diesem Falle nur die Strafbestim-
mungen der 56. 1122— 1124. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts
eintreten sollen. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20ften April 1835. # " #
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(No. 1596.) Allerhöchste Kabineksorder vom 25sten April 1835., betreffend den gänzlichen
Verlust des Gnadengehalts der Militair-Invaliden, die eines vor oder
nach ihrer Entlassung aus dem Milicairdienste begangenen Verbrechens
überführt werden, welches während ihres Militairdienstes die Ausstoßung
aus dem Soldatenstande zur Folge gehabt haben würde.
N dem in Meiner Verordnung vom 9ten Dezember 1834. schon ausge-
sprochenen Grundsatze, bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 27 sten v. M., daß
der gänzliche Verlust des Gnadengehalts der Militair-Invaliden in jedem Falle
ein-