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4. J.
Kann der Glaͤubiger schon bei Anstellung der Klage oder im Laufe des
Prozesses die Vermoͤgens-Unzulaͤnglichkeit seines Schuldners bescheinigen und
eine Veraͤußerung bezeichnen, welche er nach gegenwaͤrtigem Gesetz kuͤnftig zu
widerrufen oder anzufechten Ledenn so kann er darauf antragen, daß diese Reige
Absicht dem Erwerber von Seiten des Gerichts sofort bekannt gemacht werde.
Er erlangt hierdurch das Recht, die in den 96. 3—6. bestimmten Zeit-
rdume nicht erst vom Tage des Exekundons-Mandaks, sondern schon von der
Inssnuation der Bekanntmachung an zuröckzurechnen.
Behauptet der Erwerber die Rechtsbeständigkeit der Verdußerung durch
Berufung auf den soetu derselben in Gemäßheit der #é. 3—6. des gegen-
wärtigen Gesetzes, so muß er diesen Zeitpunkt beweisen. Zu diesem Beweise
sind bloße Privat-Urkunden nicht hinreichend.
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Gegen einen dritten Besitzer, auf welchen der Geschenknehmer oder der
Mitkontrahent des Schuldners die Sache schon weiter übertragen hat, ist der
Gldubiger die in Beziehung auf jene Personen ihm zustehenden Desugiss nur
dann auszuüben berechtigt, wenn der Dritte zur Zeit seiner Erwerbung davon
Kenntniß gehabt hat, daß der Schuldner unter den durch das gegenwärtige Ge-
setz als verdächtig bezeichneten Umständen sich der Sache entaußert habe.
Gegen die Erben des Geschenknehmers oder des Mitkomrahenten des
Schuldners findet der Anspruch ohne diese Beschränkung Statt.
Der Gldubiger verliert seine Befugnisse aus diesem Gesetze, wenn er
von denselben nicht innerhalb des Zeitraumes, in welchem ihm die Exekution ge-
gen den Schuldner überhaupt zusteht, es sey im Weg- der Einwendung gegen
einen Interventions-Anspruch, oder im Wege einer foͤrmlichen Klage gegen den
Besitzer der Sache Gebrauch gemacht her.
Eine Vermögens-Unzulänglichkeit des Schuldners (6. 1. und 2.) ist in je-
dem der folgenden drei Fälle anzunehmen:
1) wenn bei der Auspfändung keine Exekutionsgegenstände vorgefunden wor-
den, der Schuldner auch auf Befragen solche Gegenstände nicht sofort
nachweiset und der G'läubiger den Manifestations-Eid fordert, dieser mag
geleisict oder verweigert werden;
2) wenn schon früher eine Exekution gegen die Person oder in das Verms-
gen des Schuldners fruchtlos gewesen;
3) wenn der Schuldner in einem zum Ausweis über die Lage seines Ver-
mögens anberaumten Termine, zu welchem er unter Androhung der An-
nahme seiner Insolvenz vorgeladen worden, ungehorsam ausbleibt.
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Werden bei der von dem Glaubiger ausgebrachten Exekution, Gegenstände
einer solchen entweder vorgefunden oder vom Schuldner nachgewiesen, so muß
der Gläubiger, bevor eine Vermögens-Unzulänglichkeit angenommen werden kann,
(No. 1607.) 1) wenn