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1) wenn Effekten abgepfändet sind, deren öffentlichen Verkauf bewirken;
2) wenn liquide, sichere und innerhalb dreier Monate sällige Aktivforderungen
in Beschlag genommen sind, den Zahlungstermin abwarten;
3) wenn der Schuldner Grungstäcke besitzt, deren Segquestration nachsuchen,
es müßte denn klar erhellen, daß seine Befriedigung aus den Einkünften
in den nächsten drei Monaten nicht zu erlangen sey;
4) wenn die Schuld eine Realschuld ist, den gerichtlichen Verkauf des Un-
terpfandes und die Vertheilung des Kaufgeldes abwarten, insofern nicht
der Ausfall der Forderung klar zu übersehen ist.
6 13.
Durch eine spater erfolgende Konkurs-Eröffnung über das Vermögen
des Schuldners gehen für den Gldubiger die aus dem gegenwärtigen Gesetze
bereits erworbenen Rechte nicht verloren.
8. 14.
Saͤmmtliche Rechtsstreitigkeiten uͤber Interventions-Anspruͤche und dieje-
nigen, welche aus diesem Gesetze hervorgehen, sind im summarischen Prozeß
(Verordnung vom Isten Juni 1833. Tit. 2.) zu verhandeln.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26sten April 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigce:
Friese.