Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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1) wenn Effekten abgepfändet sind, deren öffentlichen Verkauf bewirken; 
2) wenn liquide, sichere und innerhalb dreier Monate sällige Aktivforderungen 
in Beschlag genommen sind, den Zahlungstermin abwarten; 
3) wenn der Schuldner Grungstäcke besitzt, deren Segquestration nachsuchen, 
es müßte denn klar erhellen, daß seine Befriedigung aus den Einkünften 
in den nächsten drei Monaten nicht zu erlangen sey; 
4) wenn die Schuld eine Realschuld ist, den gerichtlichen Verkauf des Un- 
terpfandes und die Vertheilung des Kaufgeldes abwarten, insofern nicht 
der Ausfall der Forderung klar zu übersehen ist. 
6 13. 
Durch eine spater erfolgende Konkurs-Eröffnung über das Vermögen 
des Schuldners gehen für den Gldubiger die aus dem gegenwärtigen Gesetze 
bereits erworbenen Rechte nicht verloren. 
8. 14. 
Saͤmmtliche Rechtsstreitigkeiten uͤber Interventions-Anspruͤche und dieje- 
nigen, welche aus diesem Gesetze hervorgehen, sind im summarischen Prozeß 
(Verordnung vom Isten Juni 1833. Tit. 2.) zu verhandeln. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26sten April 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubigce: 
Friese. 
 
	        
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