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III. von einem beladenen Schubkarren — 2
IV. von unangespannten Pferden und Maulthieren, mit oder ohne
Reiter oder Last, und von Ochsen, Kuͤhen und Eseln, vom
Stuͤck —
V. von Kälbern, Fohlen, Ziegen, Schaafen, Lämmern und Schwei-
nen, für jedes Stück — 1
VI. von einer Person zu Fuße — 1
Zusaͤtzliche Bestimmungen.
1) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn, außer den Zu-
behörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage, an andern Ge-
genständen mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich 2 Centner,
sich auf demselben beßindet.
2) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindliche Pferde rc.
(auch der Vorspann) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere
Bestimmung haben.
3) Lastfuhrwerke sollen nicht breiter, als höchstens 10 Juß geladen
werden.
Besreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hoshaltungen des Königli-
chen Hauses, imgleichen den Königlichen Gestäten angehdren;
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mi-
litair auf dem Marsche bei sich führé, desgleichen von Offzieren zu
Pferde im Dienst und in Dienstuniform;
3) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäfts-
Bezirke, wenn sie sich durch Freikarten des Finanzministerii legitimi-
ren,