fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 197 — 
oder zu ihrem Restbetrage zu kündigen, um einen geringeren Zinsfuß für sich 
zu erlangen, so sollen die dadurch erlangten Vortheile gleichmäßig auch der 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershäuser Skaarsregierung zu Gunsten gehen, und 
es wird demgemäß vorbehalten, die G. 5. 7. 10. 11. 12. 21. und 24. danach 
zu amendiren. 
g. 26. 
Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den Transport= 
mitteln und allem Zubehör für Rechnung der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
offentlich versleigert, wenn diese eine oder die andere der ihr auferlegten Kon- 
zessionsbedingungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen 
einer endlichen Frin- von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. 
F. 27. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Zweigbahn, es mögen 
solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung ver- 
anlaßt werden, kann die Thüringische Eisenbahngesellschaft von den beiden 
Staaten einen besonderen Ersatz nicht verlangen. 
*' 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch Konzessions-Urkunde 
vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844. beslätigten Statutes der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft und deren landesherrlich genehmigte Nach- 
kräge auch auf das Unternehmen des Baues und Betriebes der Dietendorf- 
Arnsiädter Bahn Anwendung. 
Auch sind, insoweit durch diesen Vertrag und den noch erforderlichen 
weiteren Statutennachtrag nicht ein Anderes festgestellt wird, die Bestimmungen 
der Gesellschaftsstatuten mit ihren Nachträgen für die Verwaltung des neuen 
Unternehmens maaßgebend. 
So geschehen Erfurt, am 7. Juli 1865. 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
L. Braun. v. Nostitz. Dr. Reinhard. 
v. Wolffersdorf. Kräger. Herrmann. 
Franz Wilke. Eichel. K. Riemann. 
Hartnack. 
  
(Nr. 6273—624) (Nr. 6274.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.