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ren, auch von Pfarrern bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Pa-
rochien;
4) von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-,
Fahr= und Schnellposten, und den dazu gehrigen Beiwagen und ledig
zurückgehenden Postpferden;
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung ge-
schehen, auf Vorzcigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und
Lieserungsfuhren, auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hölfsfuhren, imgleichen von
Armen= und Arrestantenfuhren;
7) von Düngerfuhren überhaupt; imgleichen vom Wirthschaftsvieh der
Ackerwirthe aus dem Stadtbezirk von Ohlauz
8) die zum Retablissement abgebrannter Gebadude des Ohlauer Kreises
bestimmten oder beladenen Fuhrwerke zahlen nur die Hälfte der auf
sie anzuwendenden Tarifsätze.
Strafbestimmungen.
1) Wer es unternimmt, sich der Entrichtung der Brückenabgabe auf ir-
gend eine Weise zu entziehen, erlegt, außer den verkürzten Gestllen,
deren vierfachen Betrag, mindestens aber Einen Thaler als Strafe.
2) Wer Pferde 2rc., welche zum Angespann eines, der Abgabe unterwor-
senen, Fuhrwerks gehören, vor der Hebestelle davon trennt, und als
ledige Pferde rc. angiebt, begeht eine Defraudation.
3) Wer die Hebestelle mit Fuhrwerk oder Thieren 2c. passirt, muß bei
derselben anhalten, auch wenn er von der Abgabe ffei ist.
Ausgenommen hiervon sind Postillons, die Preußische Postfuhr=
werke und Postpferde führen.
4) Wer eigenmmächtig den Schlagbaum öffnec, zahle eine Strafe von
Drei Thalern.
(No. 1001.) K2 5) Wa-