Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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ren, auch von Pfarrern bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Pa- 
rochien; 
4) von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-, 
Fahr= und Schnellposten, und den dazu gehrigen Beiwagen und ledig 
zurückgehenden Postpferden; 
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung ge- 
schehen, auf Vorzcigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und 
Lieserungsfuhren, auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hölfsfuhren, imgleichen von 
Armen= und Arrestantenfuhren; 
7) von Düngerfuhren überhaupt; imgleichen vom Wirthschaftsvieh der 
Ackerwirthe aus dem Stadtbezirk von Ohlauz 
8) die zum Retablissement abgebrannter Gebadude des Ohlauer Kreises 
bestimmten oder beladenen Fuhrwerke zahlen nur die Hälfte der auf 
sie anzuwendenden Tarifsätze. 
Strafbestimmungen. 
1) Wer es unternimmt, sich der Entrichtung der Brückenabgabe auf ir- 
gend eine Weise zu entziehen, erlegt, außer den verkürzten Gestllen, 
deren vierfachen Betrag, mindestens aber Einen Thaler als Strafe. 
2) Wer Pferde 2rc., welche zum Angespann eines, der Abgabe unterwor- 
senen, Fuhrwerks gehören, vor der Hebestelle davon trennt, und als 
ledige Pferde rc. angiebt, begeht eine Defraudation. 
3) Wer die Hebestelle mit Fuhrwerk oder Thieren 2c. passirt, muß bei 
derselben anhalten, auch wenn er von der Abgabe ffei ist. 
Ausgenommen hiervon sind Postillons, die Preußische Postfuhr= 
werke und Postpferde führen. 
4) Wer eigenmmächtig den Schlagbaum öffnec, zahle eine Strafe von 
Drei Thalern. 
(No. 1001.) K2 5) Wa-
	        
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