Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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5) Wagen, welche sich begegnen, müssen sich, nach der rechten Seite hin, 
halb ausweichen. 
6) Jedermann muß den Posten, auf den Stoß in's Horn, ausweichen, 
bei Vermeidung einer Strase von Fünf bis Funfzig Thalern. 
7) Holz, Pflüge, Eggen, und dhnliche Gegenstände dürfen auf der Brücke 
nicht geschleppt werden. 
8) Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten, oder auf irgend eine andere 
Weise gesperrt werden. Auch darf auf der Brücke nicht schnell ge- 
fahren werden. 
9) Wer der Brücke, dem dazu gehörenden Gebdude und WVorrichtungen, 
als Tafeln, Schlagbaum und Geländern rc. Schaden zufügt, muß, 
außer dem Schadensersatze, eine Strafe von Einem bis Zehn Tha- 
lern erlegen. 
10) Wo für die Uebertretung vorstehender Vorschriften und Verbote be- 
sondere Strafen nicht bestimmt sind, da tritt für jeden einzelnen Fal 
eine Geldstrafe von Einem Thaler ein. 
11) Widersetzlichkeiten gegen Beamte, wozu auch der PAchter der Brücken- 
Gefälle zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
Unsichere oder ungekannte Uebertreter sollen zur Haft gebracht, und 
an die Orts-Polizeibehörde abgeliefert werden. 
Merlin, den 2ten April 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1605.)
	        
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