Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Bemerkung zu 7. 8. 9. 10. 
Befinden sich diese Thiere auf Wagen, Karren, in Bauern, Körben, 
auf Tischen und dergleichen, so wird die Gebühr nur davon, ohne Rücksicht auf 
ihre Anzahl entrichtet; für Buden, Tische, Haufen, wird nach Maaßgabe des 
Flächenraums, welchen sie einnehmen (nach Quadratfuß berechnet) entrichtet. 
Ueberragt der Umfang der Waaren die Unterlage auf der sie sich befin- 
den, so wird nach dem Umfange der erstern die Gebühr bemessen. Ist das 
Wieh, welches die Waare heranführt, kein Gegenstand des Verkaufs, so kann 
keine Gebühr verlangt werden. 
Berlin, den 8ten April 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. NRother. Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1607.)
	        
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