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(No. 1607.) Allerhöchste Kabinetsorber vom 18ten April 1835.) betreffend die Anwenbbar=
keit der Preußischen Strafgesetze hinsichrlich der Münzverbrechen in bense-
nigen Provinzen) in welche das Allgemeine Landrecht bisher nicht einge-
führt worden.
D. nach dem Berichte vom Slsten v. M. darüber Zweifsel entstanden sind,
ob durch den §5. II. Meiner Order vom 21sten Dezember 1824. die wegen Ver-
sälschung der Tresorscheine erlassenen Strafbesiimmungen in Bezug auf die
Verfälschung der Kassenanweisungen in die Rheinprovinz eingeführt worden, Ich
überhaupt aber angemessen finde, daß hinsichtlich der Münzverbrechen, als Ver-
brechen gegen den Staat, in dem ganzen Umfange der Monarchie gleiche Straf=
Gesetze gelten, so bestimme Ich auf den Amtrag des Scaatsministeri#: daß die
“. 252. bis 267. und 1381. bis 1383. des 20sten Titels des 2ten Theils des
Allgemeinen Landrechts und das Gesetz über Münzverbrechen vom 18ten April
1823., nebst dem durch den &. II. Meiner Order vom 21sten Dezember 1824.
auf die Kassenanweisungen für anwendbar erklärten 6. 10. der Verordnung vom
Aten Februar 1806. wegen der Tresorscheine, auch in denjenigen Provinzen der
Monarchie, in welche das Allgemeine Landrecht bisher nicht eingeführt worden,
zur Anwendung kommen sollen. In demsenigen Theile der Nheinprovinz, in
welchem das Französische Recht gegenwärtig noch Gültigkeit hat, ist jedoch statt
des Staupenschlages auf Ausstellung am Pranger zu erkennen und wird die Ent-
scheidung in den Fällen der 46. 254. bis 260. 267. 1381. bis 1383. den Assisen-=
Gerichten, in den Fällen der 96. 252. 253. 261. bis 266. den korrektionellen
Gerichten unter Beobachtung Meiner Order vom 14ten April 1830. beigelegk.
Ich beauftrage die Justizminister, wegen Ausführung dieser Order, welche durch
die Gesetz-Sammlung öffentlich bekannt zu machen ist, die Gerichtsbehörden in
den betreffenden Landestheilen mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen.
Berlin, den 18ten April 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1607— 1608.) (No. 1608.)