Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Dritter Abschnitt. 
Von der Aufnahme neuer ritterbuͤrtiger Mitglieder. 
8. 30. 
Wenn in Zukunft, und namentlich nach dem 1. Mai 1837. ein Mitglied 
derjenigen Familien, welche zu den ritterbuͤrtigen Geschlechtern der Rheinprovinz 
oder eines andern Landes gehören, der Genossenschaft beizutreten wünscht, so 
kann dieses nur vermittelst der Aufnahme nach einer freien Berathung und Ab- 
stimmung durch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittheil der anwesenden Mit- 
glieder der General-Versammlung auf dieselbe Weise, wie solches beschrieben 
werden wird, unter folgenden Bedingungen erfolgen: 
1) Er muß die eheliche Abstammung von acht ritterbürtigen Ahnen vor- 
schristsmáßig nachweisen; 
2) St r- mit einem landtagsfähigen Riktersitze in der Rheinprovinz an- 
gesessen seyn; 
3) geeis er das Ein und zwanzigste Jahr erreicht haben. 
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Das Gesuch um Aufnahme wird mit der Nachweisung der vorgeschrie- 
benen Erfordernisse und namentlich mit Beifügung einer, mit Schild und Helm 
gemalten mit dem Namen versehenen, und überdies vollkommen belegten Stamm- 
tafel bei dem Direktor des Ausschusses eingereicht, und von letzterem mit Zuzie- 
hung von vier ricterbürtigen Standesgenossen, geprüft, und der nächsten Ver- 
ammlung zum Beschluß über die Aufnahme vorgelegt werden. Zur Aufnahme 
olcher zu den rheinischen ritterbürtigen Geschlechtern gehörigen Mitglieder, ist 
die landesherrliche Genehmigung nicht erforderlich, und werden ihre Namen von 
dem Direktor in die Matrikel eingetragen. 
Der Aufgenommene muß die Beobachtung der gegenwärtigen Statuten 
und der übrigen die Genossenschaft und die Stiftung betreffenden Vorschriften 
mireesst Handschlags angeloben, und der Stiftung mit einem Beitrage (96. 5.6.7.) 
eitreten. 
K. 33. 
Die auf diese Weise aufgenommenen ritterbürtigen Geschlechter erhalten 
alle volle Rechte und haben alle Verpflichtungen der Familien, deren Hdupter 
dieses Statut vollzogen haben, und werden von geit der Aufnahme an, gerech- 
net, in jeder Hinsicht diesen ganz gleich beurtheilt. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Aufnahme anderer adlichen Geschlechter. 
. 34. 
Die Genossenschaft ist besugk, außer den rikterbürtigen, auch Mitglieder 
anderer adlichen Gamilien sowohl der Rheinprovinz als anderer Länder mit Aller- 
höchster landesherrlicher Genehmigung aufzunehmen. 
(Na. 190n.) 4. 36.
	        
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