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8. 35.
Diese Aufnahme kann aber nur unter nachstehenden Bedingungen erfolgen:
1) der Aufzunehmende muß das ##ste Lebensjahr vollendet haben,
2) einen landtagsfähigen Rirtersitz besitzen,
3) er muß dem Stande der adlichen Rittergutsbesitzer angehhren, und neben
demselben nicht Handel und Gewerbe treiben, von gutem Rufe und von
Gesinnungen und Grundsätzen sein, die ihn für den Geist und Zweck der
Genossenschaft geeignet machen,
4) er muß endlich sich verpflichten, einen in der Rheinprovinz gelegenen schul-
denfreien Grundbesitz von mindestens Fünftausend Thaler Preuß. Courant
jährlichen Katastral-Reinertrag durch Errichtung eines untheilbaren Fidei-
kommisses seinem Geschlechte zu sichern, und darüber, daß dies geschehen,
binnen Jahresfrist den erforderlichen Beweis beibringen. Wird dieser
Beweis nicht geführt; so ist die Aufnahme ohne Wirkung und in der
nächsten Generalversammlung wieder außer Kraft zu setzen.
6 36.
In den (5. 35.) gedachten Fällen wird das Gesuch um Aufnahme mit
den erforderlichen Nachweisungen bei dem Direktor des Ausschusses eingereicht,
und von dem letztern nach vorgängiger Prüfung bei allen ritterbürtigen Mit-
liedern der Genossenschaft, drei Monate vor der Generalversammlung, in welcher
über die Aufnahme beschlossen werden soll, in der Art in Umlauf gesetzt, daß
jedes Mitglied der Generalversammlung wenigstens acht Tage vor dieser selbst
das Gesuch und dessen Anlagen zur Einsicht mitgetheilt erhalten hat. Die Auf-
nahme, welche nach einer ganz freien Beurtheilung aller Verhältnisse auch dann
noch verweigert werden kann, wenn die Voraussetzungen des 6. 35. erfüllt sind,
kann nur in einer Generalversammlung und nur durch eine Mehrheit von drei
Viertel der in derselben gegenwärtigen Mitglieder, mittelst geheimer Abstimmung
beschlossen werden.
Die Aufnahme bedarf indessen der, vom Ausschusse nachzusuchenden lan-
desherrlichen Genehmigung, und erfolgt nach deren Eingang durch eine vom
Ausschu ertheilende Urkunde und durch Eintragung in die Ritterma=
trikel. (H. 21.
Die letztere darf aber erst erfolgen, nachdem der Auszunehmende zuvor
der Vorschrift des §§. 35. genügt hat.
*Ei .
BeiderinGemäßheitder§§.3-').und-Mcrfolgtanufnabmemußder
von dem Aufgenommenen zum Stiftungsfonds zu leistende Kapitalbeitrag minde-
stens die Haͤlfte des 9. 30. unter 4. gedachten Katastral-Reinertrags des Fidei-
kommißguts betragen.
. 38.
Die auf diese Art Aufgenommenen erwerben alle Rechte eines Mitglie-
des Erster Klasse der Genossenschaft mit alleiniger Ausnahme der 8. 16. unter
Nr. 1. und 2. aufgefuͤhrten Rechte. Auch diese werden ihnen aber zu Theil,
wenn sie in der Folge werden erweisen koͤnnen, daß sie durch fortgesetzte GVer
eira-