Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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G. 59. 
Die Beslaßsu ersolgt, mit Ausnahme der 6. 25. 36. 55. gedachten 
Fälle, durch einfache Stimmenmehrheit. 
. 60. 
Die regelmäßige Generalversammlung wird, wenn kein Hinderniß einrritt, 
jährlich am 12. Januar zu Düsseldorf gehalten und ergehr zu derselben an alle 
Mitglieder die Einladung durch den Ausschuß. 
K. 61. 
In Zällen, welche eine schleunige Berathung und Beschlußnahme erfor- 
dern, können aber außerordemliche Generalversammlungen stattfinden, welche von 
dem Ausschuß beschlossen und zusammenberufen werden. 
62. 
Der Direktor des Ausschusses und im Verhinderungsfalle sein Vertreter 
im Ausschuß hat den Vorsitz sowohl auf den ordentlichen, als den außerordent- 
lichen General-Versammlungen. 63 
In denselben werden der Gesammtheit von dem Ausschusse über den 
Zustand der Stistung und alle übrigen ihm anvertrauten Angelegenheiten Piche 
erstattet und Rechnung abgelegk, die neuen Wahlen gehalten und die Beschlüsse 
über die Aufnahme neuer Mitglieder und überhaupt über alle Angelegenheiten 
der Genossenschaft gefaßt, insoweit sie nicht zur Kompetenz des Ausschusses 
gehören. 
IV. 
Allgemeine Bestimmungen. 
64 
. 64. 
Der Genossenschaft bleiben die Anordnungen wegen der uͤbrigen Gegen- 
staͤnde der Geschaͤftsfuͤhrung und des dazu erforderlichen Personals uͤberlassen. 
. 65. 
Sie ist verpflichtet, die zu ihrer Geschaͤftsfuͤhrung erforderlichen Kosten 
aufzubringen, ohne daß dazu der Stiftungs-Fonds und dessen Zinsen verwandt 
werden duͤrfen. Der jaͤhrliche Beitrag der Mitglieder zu diesen Gesammtkosten 
die Grundsaͤtze dieser Aufbringung werden von der Generalversammlung 
estimmt. 
. 66. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den ihn treffenden Beitrag in der bestimm- 
ten Art zu leisten. 
8. 67. 
Der Ausschuß hat darauf zu halten, daß dies geschehe und im Saͤumungs- 
fall Zahlungs-Aufforderungen, und nach fruchtlosem Ablauf der darin gesetzten 
rist, exekutivische Verfuͤgungen zu erlassen, welchen die Kraft der exekutorischen 
lausel landesherrlich beigelegt i 
Zur Urkunde dieser Satzungen und Vereinbarung haben wir, nachdem 
Seine Majestaͤt, unser Ällergnaͤdigster König und Herr, dieselben durch die Eu 
er-
	        
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