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. 15.
Die im J. 14. den Agenten auferlegten Verpflichtungen sind auch von
inländischen Gesellschasten zu erfüllen, wenn jemand bei ihnen unmittelbar eine
ersscherung nimmt.
K. 16.
Die Pollzeibehörden sind verpflichtet, den Verpächtern und ermiethern
von bandgütern, Häusern und Niederlagerdumen, auf Ansuchen derselben, über
die von ihren Pächtern oder Miethern genommenen Mobiliar-Versscherungen
Auskunft zu ertheilen.
. 17.
Im Falle eines Brandes darf der Anspruch des Dersicherten den in
Folge des Brandes wirklich erlittenen Verlust nicht übersteigen.
. 18.
Ist nach eingetretenem Brande die dem Versicherten gebuͤhrende Ent-
schaͤdigungssumme festgestellt und zur Zahlung bereit, so hat die Gesellschaft oder
der Agent der Orts-Polizeibehsrde davon Anzeige zu machen. Die Zahlung
darf nur erst dann erfolgen, wenn die Behörde nicht binnen acht Tagen, nach
erhaltener Anzeige, dagegen Einspruch gethan hat.
K. 12.
Persicherungen von Kaufleuten und mit kaufmännischen Rechten versehe-
nen Fabrikanten, welche ordnungsmäßig eingerichtete Bücher führen, auf Waa-
renlädger von mindestens Zehntausend Thalern, sind den Vorschriften der 36. 14.
und 15. nicht unterworfen; dagegen ist der §. 18. auch auf sie anwendbar.
4. 20.
Wer Mobiliar-Vermögens-Gegenstande gegen Feuersgefahr wissentlich e. Serafbs-
zu einem höhern, als dem gemeinen Werth versichert, hat, außer der Zurückfäüh- sütarnen.
rung der Versicherungesumme auf diesen Werth (§. 4.) eine dem Betrage der der Persicher-
Ueberschreitung gleichkommende Geldbuße verwirkt, welche, wenn die Entdeckung
der Ueberversicherung erst nach eingetretenem Brande geschehen, verdoppelt wird.
Eine wissentliche Ueberversicherung wird vermuthet, wenn, ohne daß eine
amtliche Abschätzung vorausgegangen, bei Waarenlägern u. s. w. (§. 5.) der
Werth um dreißig Prozent oder bei anderm beweglichen Vermögen um funfzig
Prozent überschritten ist.
. 21.
Betraͤgt die Ueberschreitung bei Waarenlaͤgern u. s. w. (F. 5.) zehn bis
dreißig Prozent, oder bei anderm beweglichen Vermägen zwanzig bis funfzig
Prozene, so tritt, wenn der Fall einer wissentlichen Ueberschreitung nicht vorliegk,
eine Geldstrase von zehn bis fünfhundert Thalern ein.
(No. 1807.) Jahrgang 1837. S 8. 22.