Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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. 15. 
Die im J. 14. den Agenten auferlegten Verpflichtungen sind auch von 
inländischen Gesellschasten zu erfüllen, wenn jemand bei ihnen unmittelbar eine 
ersscherung nimmt. 
K. 16. 
Die Pollzeibehörden sind verpflichtet, den Verpächtern und ermiethern 
von bandgütern, Häusern und Niederlagerdumen, auf Ansuchen derselben, über 
die von ihren Pächtern oder Miethern genommenen Mobiliar-Versscherungen 
Auskunft zu ertheilen. 
. 17. 
Im Falle eines Brandes darf der Anspruch des Dersicherten den in 
Folge des Brandes wirklich erlittenen Verlust nicht übersteigen. 
. 18. 
Ist nach eingetretenem Brande die dem Versicherten gebuͤhrende Ent- 
schaͤdigungssumme festgestellt und zur Zahlung bereit, so hat die Gesellschaft oder 
der Agent der Orts-Polizeibehsrde davon Anzeige zu machen. Die Zahlung 
darf nur erst dann erfolgen, wenn die Behörde nicht binnen acht Tagen, nach 
erhaltener Anzeige, dagegen Einspruch gethan hat. 
K. 12. 
Persicherungen von Kaufleuten und mit kaufmännischen Rechten versehe- 
nen Fabrikanten, welche ordnungsmäßig eingerichtete Bücher führen, auf Waa- 
renlädger von mindestens Zehntausend Thalern, sind den Vorschriften der 36. 14. 
und 15. nicht unterworfen; dagegen ist der §. 18. auch auf sie anwendbar. 
4. 20. 
Wer Mobiliar-Vermögens-Gegenstande gegen Feuersgefahr wissentlich e. Serafbs- 
zu einem höhern, als dem gemeinen Werth versichert, hat, außer der Zurückfäüh- sütarnen. 
rung der Versicherungesumme auf diesen Werth (§. 4.) eine dem Betrage der der Persicher- 
Ueberschreitung gleichkommende Geldbuße verwirkt, welche, wenn die Entdeckung 
der Ueberversicherung erst nach eingetretenem Brande geschehen, verdoppelt wird. 
Eine wissentliche Ueberversicherung wird vermuthet, wenn, ohne daß eine 
amtliche Abschätzung vorausgegangen, bei Waarenlägern u. s. w. (§. 5.) der 
Werth um dreißig Prozent oder bei anderm beweglichen Vermögen um funfzig 
Prozent überschritten ist. 
. 21. 
Betraͤgt die Ueberschreitung bei Waarenlaͤgern u. s. w. (F. 5.) zehn bis 
dreißig Prozent, oder bei anderm beweglichen Vermägen zwanzig bis funfzig 
Prozene, so tritt, wenn der Fall einer wissentlichen Ueberschreitung nicht vorliegk, 
eine Geldstrase von zehn bis fünfhundert Thalern ein. 
(No. 1807.) Jahrgang 1837. S 8. 22.
	        
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