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6 31.
Hat ein Agent die im &. 14. vorgeschriebene amtliche Erkldrung einzuho-
len verabscume, so trifft ihn eine Geldstrafe von zehn bis fünfhundert Thalern,
im dritten Uebertretungsfalle außerdem der Verlust der Agentschaft.
Die letztere Strafe trikt auch schon im ersten Uebertretungsfalle ein,
1) wenn die Versicherung nach dem 5. 20. der Vermuthung der wissent-
lichen Ueberversicherung unterliegt, oder
2) wenn der Behäörde bei Einreichung des im 6. 14. vorgeschriebenen Ge-
suches von den Agenten Umstände verheimlicht worden si#d, welche die
in dem Gersicherungs-Antrage enthaltenen Angaben als wahrheitswidrig
darstellen und auf die Beurtheilung des Versicherungs-Antrages von we-
sentlichem Einfluß gewesen seyn würden.
6. 32
Dieselben Strafen (5. 31.) treffen den Agenten, wenn er gegen die Vor-
schrist des §. 18. Zahlungen leistet.
4. 33.
Unterläßt eine inländische Gesellschaft auf einen, unmiktelbar bei ihr ge- in Betreff
machten Antrag die amtliche Erkläung einzuholen (I6. 14. und 15.), oder lei- n- ind
stet sie gegen die orschrift des §. 18. Zahlung, so verfällt sie in dieselben Geld= W
strafen, womit die gleichartigen Verschuldungen der Agemen Inhalts der 88. 31.
und 32 belegt werden sollen.
4. 34.
Die Festsetzung und Einziehung der nach gegenwaͤrtigem Gesetze verwirk-
ten Geldstrafen soil, außer den Faͤllen der 96. 20. 21. und 28., in welchen so-
gleich richterliche Untersuchung eintritt, zunaͤchst Unseren Regierungen obliegen;
jedoch stehet den Betheiligten der Rekurs an Unser Ministerium des Innern
und der Polizei, und, Falls die Strafe den Betrag von funfzig Thalern erreicht,
auch die Berufung auf den Rechtsweg offen.
Diese Berufung muß aber binnen zehn Tagen nach Bekanntmachung des
Resoluts der Regierung erfolgen, und findet überhaupt nicht mehr state, sobald
der Betheiligte einmal den Rekursweg gewählt hat. .
In Unvermögensfällen treten verhälcnißmäßige Gefängnißstrafen an die
Stelle der Geldbußen.
. 35.
In Ansehung der, bei Publikation des gegenwärtigen Gesetzes laufenden ,
Versicherungen muß Seitens der Agenten oder der inlaͤndischen Gesellschaften die in dilin
den 6. 14. und 15. vorgeschriebene amtliche Erklärung innerhalb vier Wochen,
Von der Publikation an gerechnet, nachträglich eingeholt werden, wovon jedoch
diejenigen Versicherungen ausgenommen sind, für welche mit jener Gorschrift
übereinkommende, amtliche Erklärungen in Gemähheit früherer Bestimmungen
der Provinzial-Behörden bereits nachgesucht und ertheilt worden.
(No. 1807.) ie