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Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift soll mit einer Geldstirafe von zehn
bis fuͤnfhundert Thalern geruͤgt werden.
5. 36.
Unmittelbare Versicherungen, welche bei ausländischen Gesellschaften in
solchen Fällen bereits genommen worden sind, in welchen sie nach 96. 3. und 19.
künftig nicht genommen werden dürfen, behalten zwar für die vertragsmäßige
Persicherungszeit ihre Gültigkeit, müssen aber innerhalb vier Wochen nach Pu-
blikation dieses Gesetzes von dem Versicherten der Orts-Polizeibehsrde, unter
(Vorlegung der Polize, bei Vermeidung einer Geldbutze von fünf bis einhundert
Thalern, angezeigt werden.
. 37.
Die Bestimmung des 8. 1. findet auch auf die schon bestehenden Ver-
trage Anwendung.
Es müssen daher alle im In= oder Auslande genommene Versicherungen,
welche über den gemeinen Werth hinausgehen, auf denselben zurückgeführt wer-
den. Daß dieses geschehen, muß binnen sechs Wochen, vom Tage der Publi-
fatn des gegenwärtigen Gesetzes an, der Orts-Polizcibehörde nachgewie-
en werden.
Wer diese Vorschrift zu befolgen versaͤumt, soll bei einer Entdeckung der
statthabenden Ueberversicherung nach den Bestimmungen der 88. 20. und 21. be-
handelt werden.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1837.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamp. Mühler. v. Rochow.
Beglaubige:
Füär den Staatssekreteä#r:
Düesberg.