Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art.  45.
In  Streitigkeiten  zwischen  Ortsarmenverbänden  desselben  Oberamtsbezirks  hat  der
Einreichung  der  Klage  ein  Sühneversuch  vor  dem  Oberamt  voranzugehen.

Art.  46.
Die  weiteren  Vorschriften  über  das  Verfahren  und  über  den  Geschäftsgang  werden
durch  Ministerial-Verfügung  gegeben.

VI.  Oeffentliche  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Ausländer.
Art.  47.

Jeder  Ausländer  ist,  so  lange  ihm  der  Aufenthalt  im  Inlande  gestattet  wird,  in
Bezug  auf  die  Art  und  das  Maß  der  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit  zu  gewährenden
öffentlichen  Unterstützung  einem  Deutschen  gleich  zu  behandeln.

Zu  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  erwachsenen  Kosten,  beziehungsweise  zu
Uebernahme  des  hilfsbedürftigen  Ausländers  ist  im  Falle  des  §.  29  des  Reichsgesetzes
der  Armenverband  des  Dienstorts,  außerdem  derjenige  Landarmenverband  verpflichtet,
in  dessen  Bezirk  die  Hilfsbedürftigkeit  hervorgetreten  ist.  Eine  Ausnahme  von  der  letzteren
  Regel  tritt  dann  ein,  wenn  der  zu  unterstützende  Ausländer  an  dem  Ort,  wo  er
hilfsbedürftig  geworden  ist,  falls  er  ein  Deutscher  wäre,  den  Unterstützungswohnsitz  erworben
  hätte,  in  welchem  Falle  die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  dem  betreffenden
Ortsarmenverbande  obliegt.

VII.  Verhältniß  der  Armenverbände  zu  anderweit  Verpflichteten.
Art.  48.

Ansprüche  von  Armenverbänden,  welche  die  Uebernahme  der  Unterstützung  eines
Hilfsbedürftigen  von  privatrechtlich  dazu  verpflichteten  Personen  zum  Zwecke  haben,  und
ebenso  Ansprüche  der  Armenverbände  auf  Erstattung  bereits  verausgabter  Unterstützungskosten
  durch  solche  Personen  können  nur  im  Civilrechtsweg  geltend  gemacht  werden.

VIII.  Schlußbestimmungen.
Art.  49.
Unter  einem  deutschen  Hilfsbedürftigen  und  einem  deutschen  Armenverbande  im
Sinne  dieses  Gesetzes  ist  ein  solcher  zu  verstehen,  welcher  dem  Geltungsbereich  des
Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  angehört.