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Art. 45.
In Streitigkeiten zwischen Ortsarmenverbänden desselben Oberamtsbezirks hat der
Einreichung der Klage ein Sühneversuch vor dem Oberamt voranzugehen.
Art. 46.
Die weiteren Vorschriften über das Verfahren und über den Geschäftsgang werden
durch Ministerial-Verfügung gegeben.
VI. Oeffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Ausländer.
Art. 47.
Jeder Ausländer ist, so lange ihm der Aufenthalt im Inlande gestattet wird, in
Bezug auf die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden
öffentlichen Unterstützung einem Deutschen gleich zu behandeln.
Zu Erstattung der durch die Unterstützung erwachsenen Kosten, beziehungsweise zu
Uebernahme des hilfsbedürftigen Ausländers ist im Falle des §. 29 des Reichsgesetzes
der Armenverband des Dienstorts, außerdem derjenige Landarmenverband verpflichtet,
in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist. Eine Ausnahme von der letzteren
Regel tritt dann ein, wenn der zu unterstützende Ausländer an dem Ort, wo er
hilfsbedürftig geworden ist, falls er ein Deutscher wäre, den Unterstützungswohnsitz erworben
hätte, in welchem Falle die Verpflichtung zur Unterstützung dem betreffenden
Ortsarmenverbande obliegt.
VII. Verhältniß der Armenverbände zu anderweit Verpflichteten.
Art. 48.
Ansprüche von Armenverbänden, welche die Uebernahme der Unterstützung eines
Hilfsbedürftigen von privatrechtlich dazu verpflichteten Personen zum Zwecke haben, und
ebenso Ansprüche der Armenverbände auf Erstattung bereits verausgabter Unterstützungskosten
durch solche Personen können nur im Civilrechtsweg geltend gemacht werden.
VIII. Schlußbestimmungen.
Art. 49.
Unter einem deutschen Hilfsbedürftigen und einem deutschen Armenverbande im
Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher zu verstehen, welcher dem Geltungsbereich des
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 angehört.