Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Artikel I. U„ 
Seine Majestät der König von Preußen genehmigen, daß die bisherige 
Verbindung der katholischen Kirchen in den vormals Hochstift-Münsterschen Lan- 
destheilen des Herzogthums Oldenburg mit der Diszese Münster erhalten und 
selbige auch auf die, zur Osnabrückschen Diözese gehörig gewesenen, neuerlich aber 
von derselben getrennten Pfarreien Damme, Neuenkirchen und Holdorf ausge- 
dehnt, ingleichen, daß die Verwaltung der katholischen Kirchen zu Oldenburg 
und Jever, deren frühere Verbindung mit der Mordischen Mission ausgelöst wor- 
den, von dem Bischofe zu Münster nach gleichen Rechten geführt werde, als 
socche dem Fürst-Bischofe von Breslau in der Bulle „de salute animarum“ in 
nsehung der katholischen Kirchen zu Berlin und Potsdam beigelegt sind; und 
daß dasselbe in Bezlehung auf die, von dem Bischofe zu Münster früher nach 
Missionsrechte geleitete katholische Kirche zu Wildeshausen stattfinde. 
Artikel I. 
Der Bischof zu Münster wird beim Antricte seines Amtes in Beziehung 
auf sein Verhältniß zu den katholischen Kirchen im Herzogthum Oldenburg der 
Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung einen Revers ausstellen, daß er 
den landesherrlichen Gerechtsamen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
bei der Ausübung seiner bischöflichen Pflichten nicht zu nahe treten und auf die 
Gesetze des Herzogthums Oldenburg gehörige Rücksicht nehmen wolle. 
Artikel III. 
Wenn Sedisvakanz eintritt, wird das Domkapitel zu Münster Sr. Koͤ- 
niglichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg davon Anzeige machen, wie 
auch den Ausgang der Oicchsw#n zu Höchstdero Kenntniß bringen. 
Artikel IV. 
Von Er. Majestät dem Könige von Preußen wird genehmigt, daß Se. 
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg an der Domkirche zu Mün- 
ster zwel Ehren-Kanonikate zu gleichen Einkünften und Rechten, als den übri- 
gen Ehren-Kanonikaten an derselben Kirche beigelegt sind, erricheen. 
Artikel V. 
Eben so genehmigen Se. Ksnigliche Majesidt, daß die dem Oldenburgi- 
schen Theile der Diszese Münster bereiks vorgesetzte und mit ausgedehnten Poll- 
machten versehene eigene geistliche Behsrde (Offizialat) dem Bischofe zu Mün- 
ster, unabhängig von dem dortigen General--Mikariate, unmittelbar untergeordnet 
bleibe und während der Vakanz des Bischöflichen Stuhles zu dem Domkapitel 
daselbst in gleichem Verhältnisse, wie bei besetztem Seuhle zu den Bischöfen stehe. 
Artikel VI. 
Die Großherzoglich Oldenburgischen Unterthanen sollen von dem Genusse 
der vormals gemeinsamen oder ihnen etwa eigenthümlichen Alt-Münsterschen 
Sltiftungen nicht ausgeschlossen, vielmehr bei demselben erhalten werden. 
Artikel VII. 
MWegas insbesondere das Klerikal-Seminarium zu Münster nebst der da- 
mit verbundenen Kritinianischen Stistung betrifft, so wird Königlich Preufischer 
eits 
 
	        
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