Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Seits aus Ruͤcksichten auf die Wuͤnsche der Großherzoglich Oldenburgischen 
Staatsregierung und ohne Anerkennung einer diesfälligen Rechtoverbindlichkeit 
nachgegeben, daß von den, bei diesem Institute befindlichen dlteren Freistellen je- 
desmal drei an qualifzirte Aspiranten aus dem Oldenburgischen Bezirke der 
Münsterschen Dizese verliehen werden können. Die übrigen Aspirancen aus 
dem gedachten Bezirke sollen als Diszesanen unter gleichen Bedingungen, wie 
die Königlich Preußischen Unterthanen, ausgenommen werden. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die Hoheitsrechte Sr. 
Majesit des Königs von Preußen in Ansehung der gedachten Anstalt weder be- 
rührt noch beschränkt. Sollte die Einrichtung derselben wesentliche Veränderun= 
gen erleiden, so wird darauf Bedacht genommen werden, dem Oldenburgischen 
Theile der Diözese Münster die oben erwähnten Vortheile zu erhalten. 
Artikel VIII. 
» Zu dem Emeriten= und Demeritenhause, welche der freigebigen Fürsorge 
Sr. Majestär des Königs von Preußen ihre Entstehung zu verdanken haben 
werden, hat der Klerus des Herzogthums Oldenburg zwar keinen unentgeltlichen 
Zumritt. Es werden indessen mit Zustimmung der Königlichen Regierung zu 
Münster Mitglieder des Oldenburgischen Klerus gegen billige, zu gewährende 
Entschaddigung eintretenden Falles in, die gedacten Anstalten ausgenommen werden. 
rtike . 
Wenn die Großherzoglich Oldenburgische Staatsregierung Sich etwa 
veranlaßt finden sollte, wegen besonderer Verhaͤltnisse Ihrer Unterthanen zu dem 
Papstlichen Stuhie mit diesem in unmittelbare Verhandlung zu treten, und Sel- 
bige nicht etwa einen eigenen diplomatischen Agenten in Rom haben oder einen 
anderen dazu ausersehen möchte; so wird Derselben dazu das Königlich Preu- 
ßische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, auf jedesmaliges besonderes 
Ansuchen dieserhalb, in sofern sonst nichts encgegensteht, durch Vermittelung der 
Königlichen Gesandtschaft zu Rom alle thunliche Erleichterung zu verschaffen Hiche 
Sofern in Beziehung auf die katholischen Kirchen in der Preußischen 
Monarchie überhaupt oder auf die Diszese Münster Königlich Preußischen An- 
thells insbesondere Bestimmungen getroffen würden, welche für den Oldenburgi- 
schen Antheil dieser Diszese von besonderem Interesse sepn könnten, verspricht 
das Königlich Preußische Gouvernement der Großherzoglich Oldenburgischen 
Staateregierung hierüber freundschafkiche Wittheilung zu machen. 
rtikel X. 
Der gegenwaͤrtige Vertrag wird von Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von 
Preußen und Seiner Koͤniglichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg rati- 
fizirt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll binnen sechs 
ochen, oder, wenn es geschehen kann, noch fruͤher erfolgen. 
Zu Urkund dessen haben die, im Eingange genannten Bevollmaͤchtigten 
denselben unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen Berlin, den 10. Mai 1837. 
Friedrich Carl v. Bülow. Carl Friedrich Ferdinand Suden. 
(I. S.) (I. S.) 
(No. 1810—1811.) Vor-
	        
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