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Seits aus Ruͤcksichten auf die Wuͤnsche der Großherzoglich Oldenburgischen
Staatsregierung und ohne Anerkennung einer diesfälligen Rechtoverbindlichkeit
nachgegeben, daß von den, bei diesem Institute befindlichen dlteren Freistellen je-
desmal drei an qualifzirte Aspiranten aus dem Oldenburgischen Bezirke der
Münsterschen Dizese verliehen werden können. Die übrigen Aspirancen aus
dem gedachten Bezirke sollen als Diszesanen unter gleichen Bedingungen, wie
die Königlich Preußischen Unterthanen, ausgenommen werden.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die Hoheitsrechte Sr.
Majesit des Königs von Preußen in Ansehung der gedachten Anstalt weder be-
rührt noch beschränkt. Sollte die Einrichtung derselben wesentliche Veränderun=
gen erleiden, so wird darauf Bedacht genommen werden, dem Oldenburgischen
Theile der Diözese Münster die oben erwähnten Vortheile zu erhalten.
Artikel VIII.
» Zu dem Emeriten= und Demeritenhause, welche der freigebigen Fürsorge
Sr. Majestär des Königs von Preußen ihre Entstehung zu verdanken haben
werden, hat der Klerus des Herzogthums Oldenburg zwar keinen unentgeltlichen
Zumritt. Es werden indessen mit Zustimmung der Königlichen Regierung zu
Münster Mitglieder des Oldenburgischen Klerus gegen billige, zu gewährende
Entschaddigung eintretenden Falles in, die gedacten Anstalten ausgenommen werden.
rtike .
Wenn die Großherzoglich Oldenburgische Staatsregierung Sich etwa
veranlaßt finden sollte, wegen besonderer Verhaͤltnisse Ihrer Unterthanen zu dem
Papstlichen Stuhie mit diesem in unmittelbare Verhandlung zu treten, und Sel-
bige nicht etwa einen eigenen diplomatischen Agenten in Rom haben oder einen
anderen dazu ausersehen möchte; so wird Derselben dazu das Königlich Preu-
ßische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, auf jedesmaliges besonderes
Ansuchen dieserhalb, in sofern sonst nichts encgegensteht, durch Vermittelung der
Königlichen Gesandtschaft zu Rom alle thunliche Erleichterung zu verschaffen Hiche
Sofern in Beziehung auf die katholischen Kirchen in der Preußischen
Monarchie überhaupt oder auf die Diszese Münster Königlich Preußischen An-
thells insbesondere Bestimmungen getroffen würden, welche für den Oldenburgi-
schen Antheil dieser Diszese von besonderem Interesse sepn könnten, verspricht
das Königlich Preußische Gouvernement der Großherzoglich Oldenburgischen
Staateregierung hierüber freundschafkiche Wittheilung zu machen.
rtikel X.
Der gegenwaͤrtige Vertrag wird von Seiner Majestaͤt dem Koͤnige von
Preußen und Seiner Koͤniglichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg rati-
fizirt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll binnen sechs
ochen, oder, wenn es geschehen kann, noch fruͤher erfolgen.
Zu Urkund dessen haben die, im Eingange genannten Bevollmaͤchtigten
denselben unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen Berlin, den 10. Mai 1837.
Friedrich Carl v. Bülow. Carl Friedrich Ferdinand Suden.
(I. S.) (I. S.)
(No. 1810—1811.) Vor-