Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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V.c-e Vertrag ist von Sr. Majesict dem Könige am 24. Juni d. J. 
umd von Gr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg am 30. Mai 
d. J. ratifizirt, auch sind die Ratifikations-Urkunden ausgewechselt worden. 
  
(No. 1811.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Juli 1837., betreffend die Unanwendbarkeit 
der & 797—799. Titel 20. Th. II. des Allgemeinen Landrechts auf die- 
senigen vorsätzlichen Beschädigungen, welche den Tod des Beschädigeen zur 
Folge gehabe haben. 
A#l Ihren Bericht vom 16. v. M. erkläre Ich Mich vollkommen darüber 
einverstanden, daß der Kriminal-Senat eines Ober-Landesgerichts die Strafvor= 
Hriften des Landrechts wegen vorsätzlicher Beschddigung (56.797 — 799. Tit. 20. 
h. II)) mit Unrecht auch dann anwende, wenn Jemand einen Andern, durch 
vorsätzlich zugefügte körperliche Beschddigungen, wider Willen getödtet hat. Die 
Worte des 5. 797., welche nur von Beschädigungen sprechen, woraus für die 
Gesundheit, oder die Gliedmaßen des Beschädigten ein erheblicher Nachtheil hätte 
entstehen können, so wie des #. 798., nach denen das Maaß der Strafe von der 
Beschaffenheit der Verletzung, der Erheblichkeit des Schadens und der erfolgen- 
den Wiederherstellung abhängig seyn soll, — endlich auch der Zusammenhang, 
in welchen diese 65. mit den #. 799—802. stehen, setzen es außer Zweifel, daß 
ier nirgends von Fällen die Rede ist, in welchen die vorsätzlich zugefügte Be- 
chädigung den Tod des Beschädigten zur Folge gehabt hat. Dergleichen Gülle 
ind vielmehr allein nach den ¾z 806. u. f. zu beurtheilen, in welchen unter der 
allgemeinen Benennung „Todtschlag“ alle unvorsätzliche Tödtungen begriffen wer- 
den, es mag wider den vorsätzlichen Beschädiger die Vermuthung der Absicht zu 
tödten vorwalten oder nicht. Bei der Deutlichkeit der gesetzlichen orschriften 
bedarf es einer Deklaration derselben nicht, vielmehr genügt eine Belehrung, die 
Sie dem Kriminal-Senate des Ober-Landesgerichts auf den Grund dieses, zu- 
gleich in die Gesetzsammlung auszunehmenden Erlasses zu ertheilen haben. 
Teplitz, den 10. Juli 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staaks= und Justizminister v. Kamptz und Mühler. 
 
	        
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