126 Oberstrichterliche Entscheidungen.
selbst das Recht hierauf erlangt habe, nicht aber die jeweiligen
Besitzer faselbaren Viehes daselbst. Mit dieser
Annahme verkennt Berufungsrichter die rechtliche Natur
der fraglichen Reallast. Es braucht hier nicht näher
ausgeführt zu werden, daß es sich hier um ein dingliches
Recht handelt, welches nicht als Servitut im römischrechtlichen
Sinne, sondern als ein Nutzungsrecht deutschrechtlicher
Natur aufzufassen ist, wie solche in Deutschland
sich eigenthümlicher Weise im Laufe der Jahrhunderte
gestalteten, ohne in Verbindung mit einem herrschenden
Grundstücke zu stehen. Streitig ist zunächst, ob die Gemeinde
W. ausschließlich Subject des in Frage stehenden
Rechts, bezw. ausschließlich zur klageweisen Verfolgung
dieses Rechts berechtigt sei, oder ob nicht vielmehr den
jeweiligen Besitzern faselbaren Viehes in W. der erhobene
Anspruch zustehe, daher diese zu dessen Geltendmachung
legitimirt seien. Eine nähere Prüfung der festgestellten
Thatsachen ergibt, daß von einer Ausschließlichkeit des
Rechtsbesitzes der Gemeinde keine Rede sein kann. Eine
solche Ausschließlichkeit ist auch aus den vom Berufungsrichter
seiner Feststellung zu Grunde gelegten Urkunden
keineswegs zu folgern. Daß in dem Vorprocesse die
Activlegitimation der klagenden Gemeinde keine Beanstandung
erfahren hat, beweist nichts für die hier streitige
Frage. Dort kam die Frage gar nicht zur Erörterung.
In feststehender Praxis ist die Gemeinde auch dann zur
Führung derartiger Processe als legitimirt erachtet worden,
wenn sie selbst nicht als das ausschließliche Rechtssubject
anzusehen war (Bl. f. RA. Bd. 4 S. 3 ff.; Bd. 7
S. 255).
Daß die Liquidationsprotocolle vom 2. April 1833
und die hiemit übereinstimmenden Grundsteuercataster der
Gemeinde W. und jene der Besitzer von Hs.-Nr. rc. daselbst
die Einträge enthalten, daß die Besitzer der letzteren
Anwesen abwechselnd das für die Gemeindeheerde
nothwendige Faselvieh zu halten haben und daß sie für