Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

126  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

selbst  das  Recht  hierauf  erlangt  habe,  nicht  aber  die  jeweiligen
  Besitzer  faselbaren  Viehes  daselbst.  Mit  dieser
Annahme  verkennt  Berufungsrichter  die  rechtliche  Natur
der  fraglichen  Reallast.  Es  braucht  hier  nicht  näher
ausgeführt  zu  werden,  daß  es  sich  hier  um  ein  dingliches
Recht  handelt,  welches  nicht  als  Servitut  im  römischrechtlichen
  Sinne,  sondern  als  ein  Nutzungsrecht  deutschrechtlicher
  Natur  aufzufassen  ist,  wie  solche  in  Deutschland
  sich  eigenthümlicher  Weise  im  Laufe  der  Jahrhunderte
gestalteten,  ohne  in  Verbindung  mit  einem  herrschenden
Grundstücke  zu  stehen.  Streitig  ist  zunächst,  ob  die  Gemeinde
  W.  ausschließlich  Subject  des  in  Frage  stehenden
Rechts,  bezw.  ausschließlich  zur  klageweisen  Verfolgung
dieses  Rechts  berechtigt  sei,  oder  ob  nicht  vielmehr  den
jeweiligen  Besitzern  faselbaren  Viehes  in  W.  der  erhobene
Anspruch  zustehe,  daher  diese  zu  dessen  Geltendmachung
legitimirt  seien.  Eine  nähere  Prüfung  der  festgestellten
Thatsachen  ergibt,  daß  von  einer  Ausschließlichkeit  des
Rechtsbesitzes  der  Gemeinde  keine  Rede  sein  kann.  Eine
solche  Ausschließlichkeit  ist  auch  aus  den  vom  Berufungsrichter
  seiner  Feststellung  zu  Grunde  gelegten  Urkunden
keineswegs  zu  folgern.  Daß  in  dem  Vorprocesse  die
Activlegitimation  der  klagenden  Gemeinde  keine  Beanstandung
  erfahren  hat,  beweist  nichts  für  die  hier  streitige
Frage.  Dort  kam  die  Frage  gar  nicht  zur  Erörterung.
In  feststehender  Praxis  ist  die  Gemeinde  auch  dann  zur
Führung  derartiger  Processe  als  legitimirt  erachtet  worden,
wenn  sie  selbst  nicht  als  das  ausschließliche  Rechtssubject
anzusehen  war  (Bl.  f.  RA.  Bd.  4  S.  3  ff.;  Bd.  7
S.  255).

Daß  die  Liquidationsprotocolle  vom  2.  April  1833
und  die  hiemit  übereinstimmenden  Grundsteuercataster  der
Gemeinde  W.  und  jene  der  Besitzer  von  Hs.-Nr.  rc.  daselbst
  die  Einträge  enthalten,  daß  die  Besitzer  der  letzteren
Anwesen  abwechselnd  das  für  die  Gemeindeheerde
nothwendige  Faselvieh  zu  halten  haben  und  daß  sie  für