Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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o wie die in Meiner Order vom 19. Februar 1834. erwaͤhnten, außer- 
lb der Frbischen Staaten in Polnischer Sprache erschienenen, oder 
künftig erscheinenden **v“ und die in Meiner Order vom 29. Au- 
gust 1835. erwähnten, außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes 
gedruckten Anzeigen von Büchern oder einzelnen Biättern find, so lange 
die SberSenserkehsror nicht die besondere Erlaubniß zum Verkauf der- 
elben erkheilt hat, als verbotene zu betrachten. Wer solche Schristen, 
zeigen oder einzelne Blätter verkauft, oder ausgiebt, ausstellt, anbieter, 
bevor die Ober-Censurbehörde den Debit derselben gestattet hat, verfällt 
daher ebenfalls in die im §. XVI. Nr. 5. der Verordnung vom 18. Ok- 
tober 1819. festgesetzte Strafe. 
6) Außer den in der Verordnung vom 18. Oktober 1819. zu §. XI. und 
den, in Meinen Erlassen vom 19. Februar 1834. und 29. August 1835. 
erwähnten, so wie denjenigen Schriften, deren Verkauf und Verbreitung 
durch spezielle Verfügungen der kompetenten Behörde untersagt ist oder 
künftig untersagt werden möchte, gehören zu den in Gemaͤßheit der 
Schlußbestimmung des &. XVI. der VTerordnung vom 18. Oktober 1819. 
verbotenen Schriften, auch alle in Deutschland ohne Namen des Ver- 
legers erscheinende Schriften und alle ushe Feitungen und Zeitschrif- 
ten, auf denen der Name des Redakteurs fehlt. 
Diesen Besehl hat das Socaatsministerium durch die Gesetzsammlung zur allge- 
meinen Kenmouiß und Nachachmung zu bringen. 
Berlin, den 6. August 1837. Z # 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1620.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17. August 1837., betreffend die Bestätigung 
des Tarifs zur Erhebung eines Brückengeldes bei Henrichenburg, im Re- 
gierungsbezirk Münster. 
A.# Ihren Bericht vom 25. v. M. genehmige Ich die fernere Erhebung eines 
Brückengeldes Seitens des Dominii Henrichenburg, im Bezirke der Regierung 
zu Münster, nach dem hier wieder beigefügten, von Mir vollzogenen Tarife, mit 
dem Gorbehalte einer Revision desselben von zehn zu zehn Jahren, gegen die 
dem gedachten Dominio obliegende Verpflichtung zur Unterhaltung der Wege 
innerhalb der Hornsaat, auf der Straße von Kastrop nach dem Kreise Reck- 
lingshausen, und mehrerer Brücken über den Emscher Fluß. 
Berlin, den 17. August 1837. « « · 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats- und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
(No. 1821.)
	        
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