Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1821.) Tarif zur Erhebung eines Brückengeldes bei Henrichenburg. Vom 17. Auguft 1637. 
A. Bruͤckengeld wird entrichtet: 
1. von einem Wagen, ohne Ruͤcksicht der Pferdezahl. . .. 1 Sgr. 6 Pf. 
2. von einem Karren, ohne Rücksicht der Pferdezah — 9 
3. von einem Pferee ... — „ 5 „ 
4. von einer KHlHll -............. —-5- 
ö.voneinemSchaafe,einemSchweine,einemEsel....—-2- 
Befreiungen. 
Bruͤckengeld wird nicht erhoben: 
1. von Wagen und Pferden und Maulthieren, welche den Hothaltungen des 
Königlichen Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten gehören; " 
2. vom Armeefuhrwerk, desgleichen von Fuhren und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsche bei sich führt, ferner von Offizieren und anderen Mili- 
tairpersonen im Dienste und in Dienstuniform; 
3. von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen, wenn sse sich durch Freipäse 
egitimiren; 
4. von öffentlichen Kourieren und Estafetten, imgleichen von ordinairen Reit,, 
Kariol-, Fahr= und Schnellposten und den dazu gehörenden Beiwagen, 
und von ledig zurückgehenden Postpferden; 
5. von Transporten, welche für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen, 
auf Vorzeigung von Freipdfsen, imgleichen von Vorspanns= und Lieferungs- 
fuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den 
Fuhrbefehl ausweisen; 
6. von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hüölfsführen, imgleichen von 
Armen= und Arrestantenfuhren; 
7. von den an demselben Tage zurückkehrenden Fuhrwerken und Thieren; 
8. von den Bewohnern von Henrichenburg. 
Berlin, den 17. August 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1822.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. August 1837., über die Befugnisse des 
Justizministers zur Ertheilung von Geschäfts-Instruktionen. 
A Ihren Bericht vom 31. v. M. genehmige Ich, nach Ihrem Antrage, daß 
an die Stelle der nach s. 99. der Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805. 
durch die Untergerichte in Untersuchungssachen einzureichenden Geschaftsrabeen 
diesenigen Listen treten, die Sie in Ihrer General-Verfügung vom 31. Oktober 
b. J. Uitt. a. Nr. III. vorgeschrieben haben. Uebrigens hat es zu dieser Abän- 
(Ne. 1821—1823.) derung
	        
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