Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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der Appellation stattfinde, Ich will jedoch zur Belehrung der Partheien und der 
Gerichte auf Ihren Antrag vom 26. v. M. noch besonders erklaͤren, daß eben 
so, wie in den Terminen zur muͤndlichen Verhandiung nach 88. 21. und 61. 
der Verordnung vom 1. Juni 1833. auch in den Terminen zur Beantwortung 
der Klage oder der Appellation Es- 8. 12. 43.) das Kontumazialverfahren ein- 
tritt, wenn bei dem Aufruf der Sache im Termine die Partheien zu der in 
der Vorladung namentlich für sie bessimmten Stunde nicht erschienen sind. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Berlin, den 18. Oktober 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Mühler. 
  
(No. 1830.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 21. Oktober 1837., betreffend die Kosten der 
Untersuchungen wegen Beleidigungen bei erfolgtem Verzicht. 
N Ihrem Berichte vom 22. August d. J. sind in den Provinzen, woselbst 
noch das gemeine und das Französische Gerichtsverfahren stattfindet, Zweifel dar- 
über entstanden, welche Parthei bei Verzichten auf Untersuchungen, die wegen 
einer Beleidigung eingeleitet worden sind, die Kosten zu tragen habe. In Ueber- 
einstimmung mit den Borschriften, welche in den Provinzen zur Anwendung kom- 
men, woselbst die allgemeine Gerichesordnung verbindliche Kraft hat, setze Ich 
deshalb nach Ihren Anträgen sest, daß, wenn der Werzicht vor Wfassung de 
Urtheils erfolgt, die Untersuchungskosten dem Denunzianten aufzulegen sind. Wird 
die Denunziation nach Eröffnung eines Urtheils zurückgenommen, so verbleibt es 
wegen der Kosten der frühern Instanz bei den Festsetzungen des Erkenntnisses, 
und die durch Einlegung eines Rechtsmittels später noch verursachten Kosten fal- 
len der Parthei zur Last, die das Rechtsmittel eingewendet hat. Es versteht sich 
von selbst, daß es von den Partheien abhängt, sich anderweit hierüber zu ver- 
einigen. Diese Bestimmungen sind von allen Gerichtshöfen in der Monarchie, 
es sey bei fiskalischen, oder bei den in der Französischen Straf-Prozeßordnung 
vorgeschriebenen kriminellen, korrektionellen und polizeilichen Untersuchungen zu 
beobachten. Ich beaustrage Sie, den gegenwärtigen Erlaß durch die Gesetzsamm- 
lung bekannt zu machen. 
Berlin, den 21. Oktober 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Sctaats= und Justizminister v. Kampt und Mühler.
	        
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