Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Tarif 
zur Erhebung eines Pflastergeldes für die Stadt Neuwied. 
  
. Auf der Staatsstraße von der Einfahrt in die 
Stadt durch die Engerser- Schloß- und Feldkircher- 
Straße und auf ungepflasterten Straßen, wenn nur 
diese und keine andere als die vorgedachten gepflasterten 
Straßen beruͤhrt werden, wird kein Pflastergeld erhoben. 
Sonst ist zu entrichten: 
.Von einem beladenen Wagen (vierraͤdrigen Fuhrwerke): 
a) wenn er nur mit einem Pferde bespannt ist . . . . 1 Sgr. — Pf. 
b) für jedes weiter angespannte Pferd — „ 4 „ 
. Von einem beladenen zweirddrigen Karren: 
a) wenn er mitc einem Pferde bespannt ift — " 8 „ 
b) für jedes weitere Pserd2bpg — "„ 4 „ 
. Von einem mit einem Ochsen, einer Kuh oder einem Esel 
bespannten beladenen Fuhrwerke, incl. Schluten — - 5 „ 
für jedes weitere derartige Zugkhier — „ 3 „ 
. Von jedem Reit= oder unangespannten Pferde oder Maul- 
thiersrs „ — „" 5 „ 
. Von einem Ochsen, einer Kuh oder einem Esel .. ... — „ 4„ 
.Von Fohlen, Schweinen, Schaafen, Kälbern und Ziegen 
pber Stickk ... . . .... — . 3 — 
Anmerkungen. 
1) Die Verpflichtung zur Zahlung des Pflastergeldes krilt in dem Augen- 
blick ein, wo das Fuhrwerk oder Thier irgend einen gepflasterten 
Theil der Stadt passirt, und trifft namentlich auch diejenigen Fuhren 
oder Thiere, welche auf der Sraatsstraße in die Stadt gelangen, so- 
bald
	        
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