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bald sie eine der Seitenstraßen beruͤhren, ohne Unterschied, ob sie sich
wieder zu der Staatsstraße wenden oder nicht.
2) Das Pflastergeld muß von dem Verypflichteten bei Passirung der Hebe-
stellen, oder, wenn eine solche nicht passirt wird, auf Aufforderung der
zur Hebung legitimirten Empfaͤnger entrichtet werden.
Ausnahmern.
Pflastergeld wird nicht erhoben:
1) Von Koͤniglichen und den Prinzen des Koͤniglichen Hauses, so wie
dem Fuͤrsilich Wiedischen Hause gehoͤrigen Pferden und Wagen.
2) Von Armeefuhrwerken, desgleichen von Fuhrwerken und Thieren, welche
Militair auf dem Marsche bei sich führt.
3) Von in Dienst-Angelegenheiten reisenden Offzieren und öffentlichen
Beamten.
4) Von öffentlichen Kourieren und Estafecten, ingleichen von Reit-, Ka-
riol-, Fahr= und Schnellposten und den dazu gehörigen Beiwagen, so
wie von den von allen Postbeförderungen ledig zurückkehrenden Post-
pferden und Wagen.
5) Von Transporten, welche für unmittelbare Rechnung des Staats ge-
schehen, ingleichen von Vorspann= und Leferungsfuhren auf der Hin-
und Rückreise.
6) Von allem Chaisen-Fuhrwerke.
7) Von Feuerlöschungs= und sonstigen Hülfsfuhren, ingleichen von Ar-
men= und Arrestantenfuhren.
8) Von allem Fuhrwerke der Einwohner der Stadt Neuwied, insofern
sie solches in der Stadt und nicht auf auswärtigen Besitzungen
halten. ·
9) Vom Fuhrwerke, welches mit Materialien zum Chausseebau oder zu
staͤdtischen Bauten beladen ist.
10) Von dem auf die Jahrmaͤrkte zu Neuwied gebracht werdenden
Vieh.
Mo. 1831.) Cc 2 Stra-