Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 153 — 
MMo. 1832.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. Oktober 1837., betreffend ben Verlust des 
Gnadengehalts der im Civildienste angestellten Milikair-Invaliden. 
G 
In Verfolg Meiner gesetzlich bekannt gemachten Order vom 25. April 1835. 
bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 14. September d. J., daß für den gan- 
zen Umfang der Monarchie die Gerichtsbehörden verpflichtet seyn sollen, in jedem 
Straferkenntnisse gegen einen Civilbeamten, welcher früher als Milicair-Inva= 
lide ein Gnadengehalt bezogen, oder doch in Anspruch zu nehmen hatte, aus- 
drücklich auszusprechen, ob derselbe dieses Gnadengehalts oder des Anspruchs 
darauf, nach Maaßgabe Meiner gedachten Order, für verlustig zu erklaren sey 
oder nicht, und daß in jedem Falle, wo dies in dem Haupt-Erkenntnisse unter- 
blieben ist, von dem betheiligten Verwaltungs-Chef auf ein nachträgliches, den 
Verlust oder die Fortbeziehung des Gnadengehalts festsetzendes Erkenntniß, wel- 
ches bei den von Assisenhöfen gesprochenen Haupt-Erkenntnissen von der Raths- 
Kammer des betreffenden Landgerichts abzufassen ist, angetragen werden kann. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 6. Oktober 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister v. Kamptz, Mühler und General der Infanterie v. Rauch. 
  
o. 1832—1833, (No. 1833.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.