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(No. 1833.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. Oktober 1837., betreffend die Bestinmung,
daß bei gerichelichen Verhandlungen mit Personen, welche des Lesens und
Schreibens unkundig sind, ein gerichtlich vereideter Dolmetscher die Stelle
bes Unterschriftszeugen vertreten könne.
D. Bedenken, welches nach Ihrem Berichte vom 16. v. M. bei einigen
Behörden, namentlich bei den General-Kommissionen, darüber angeregt ist, ob
der zu einer gerichtlichen Derhandlung zugezogene Dolmetscher gleichzeitig die
Stelle des Zeugen für solche Personen, welche nicht schreiben und Geschriebenes
nicht lesen können, vertreten dürfe, erledigt sich durch Meinen, von Ihnen mit
Necht in Bezug genommenen gesetzlich publizirten Erlaß vom 20. Jum 1816.,
nach welchem es eines solchen besonderen Zeugen nicht bedarf, wenn die gericht-
liche Verhandlung unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers ausgenom-
men worden ist, indem der Dolmetscher nach den Bestimmungen der Allgemei-
nen Gerichtsordnung d6. 214. 215. Titel X. Th. I. und 5. 37. Titel U.
Th. II. zu den vereideten Protokollführern gehört. Sie haben hiernach diejeni-
gen Behäörden, welche dieserhalb ein Bedenken erhoben haben, zu belehren, und
gegenwärtige Order durch die Gesetzsammlung bekanm zu machen.
Berlin, den 8. Oktober 1837.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister Frh. v. Brenn und Mühler.
([No. 1831.)