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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten,
— — No. 21. — ——
(No. 1836.) Allerhõchste Kabinetsorder vom 25. Oktober 1837., betreffend die Einstellung
der in den 66. 117. und 144. Titel 51. der Prozeßordnung bei öffenrlichen
Aufgeboten vorgeschriebenen Benachrichtigung des Königlichen Haupe-Bankodirektoriums.
A# Ihren Antrag vom 10. d. M. genehmige Ich die Mir vorgelegte Verfügung
vom 14. Juli d. J., durch welche Sie im Einverständnisse mit dem
Chef der Hauptbank die Gerichte angewiesen haben, die in den 99. 117. und
144. Tit. 51. der Prozeßordnung bei den Aufgeboten verlorner hypethekarischer
und auf jeden Inhaber lautender Instrumente, vorgeschriebene Benachrichtigung
des Haupt-Bankodirektoriums, für jetzt und bis zu anderweitiger Anordnung, zu
unterlassen.
Berlin, den 25. Oktober 1837.
a Friedrich Wilhelm.
n
den Staats- und Justizminister Muͤhler.
(e.. 1626- 1837.) Jahrtgang 1877. Dd (No. 1837.)
(Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1837.)